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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 17 zweiter Satz
... Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Anhang 6 wird wie folgt geändert:
Ziff. 18
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes
32. Verordnung vom 17. Oktober 201865 über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA
Art. 13 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
33. Verordnung vom 25. September 202066 über das Informationssystem Plato
Art. 14 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
34. Verordnung vom 26. Juni 201367 über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter
Art. 13 Abs. 1
1 Die Fachkommission darf Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202068 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
65SR 235.25
66SR 235.26
67 SR 311.039.2
68 SR 235.1