Vorlage
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 13 zweiter Satz
... Die Protokollierungen werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
43. Verordnung vom 6. Dezember 2013101 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d
Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 5 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020102 (DSG).
2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei fedpol einreichen. Ist fedpol einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
Art. 6 Archivierung der Daten
Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 DSG und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998103.
Art. 14 Bst. a
Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …104 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
44. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008105
Art. 7 Abs. 1
1 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a-c an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020106 und dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998107.
101 SR 361.3
102 SR 235.1
103 SR 152.1
104 SR 235.11
105 SR 361.4
106 SR 235.1
107 SR 152.1