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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

b. den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL): nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

b. den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

Art. 24 Abs. 1

1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085 und dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199886.

Art. 26 Bst. a

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. die Verordnung vom …87 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);

Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Art. 29i Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Art. 29l zweiter Satz

... Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202088 (DSG).

85 SR 235.1

86 SR 152.1

87 SR 235.11