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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d

1 Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

c. bei Einträgen aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 13 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008108;

d. bei Einträgen aus dem Quellsystem N-SIS nach den Artikeln 50 der N‑SIS Verordnung vom 8. März 2013109;

Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, 2 Einleitungssatz und 3

1 ... Das Protokoll ist ausschliesslich der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater fedpol zugänglich.

2 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater kann die Protokollierung zu folgenden Zwecken auswerten: ...

3 Die Protokollierungen werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

a. die Verordnung vom …110 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

45. N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013111

Art. 50 Abs. 1 und 6

1 Will eine Person ihr Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei fedpol einreichen. Ist fedpol einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

6 Artikel 8a BPI bleibt vorbehalten für die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.

Art. 51 Abs. 1 und 2 Bst. c

1 Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020112 (DSG) genannten Informationen.

2 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:

108 SR 361.0

109 SR 362.0

110 SR 235.1

111 SR 362.0

112 SR 235.1