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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 15 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Art. 17 Abs. 1

1 Die Verwendung von im System erfassten Personendaten für statistische Zwecke richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202082.

39. Verordnung vom 30. November 200183 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. b und c

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:

c. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

d. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL): nach Massgabe von Artikel Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

b. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

c. den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen, namentlich EUROPOL und INTERPOL, für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

40. JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200884

Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. a und b

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben:

82 SR 235.1

83 SR 360.1

84 SR 360.2