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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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1bis Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI95.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen. Sind diese Behörden einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden. ...
Art. 14 Abs. 2 Bst. a
2 Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der VDSG96;
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz und 2
1 ... Das Protokoll ist während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
2 Die Abfragen betreffend Personen und Geschädigte werden laufend protokolliert und während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
42. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200897
Art. 9a Protokollierung der Löschmutationen
Die Löschmutationen werden ab dem Zeitpunkt der Löschung der Daten während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Sie sind ausschliesslich der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater des Amtes zugänglich und dürfen nur zur Überwachung der Datenschutzvorschriften verwendet werden.
Art. 10 Archivierung
Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202098 (DSG) und dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199899.
Art. 12 Bst. a
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die Verordnung vom …100 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
95 SR 361
96 SR 235.11
97 SR 361.2
98 SR 235.1
99 SR 152.1
100 SR 235.11