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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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63. Verordnung vom 21. November 2018149 über die Militärische Sicherheit
Art. 4 Abs. 3
3Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997150 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979151 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020152 anwendbar.
Art. 5 Ausnahme zur Erfassungder Bearbeitungstätigkeiten Register
1 Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes durchgeführt werden, werden im Register der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020153 nicht erfasst, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten.
64. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008154
Art. 58 Abs. 1 Bst. h, 59 Abs. 1 Einleitungssatz, 59a Einleitungssatz und 60 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text
Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(Art. 32e WG)
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e Absatz 3 WG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen von Artikel 9-12 der Verordnung vom …155 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) erfüllen.
149 SR 513.61
150 SR 120
151 SR 322.1
152 SR 235.1
153 SR 235.1
154 SR 514.541
155 SR 235.11