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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 72h

5. Abschnitt Hilfsdatenbanken

Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatenbanken nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatenbanken dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.

Art. 72hbisDaten

In den Hilfsdatenbanken dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.

Art. 72hquaterDatenbekanntgabe

Die Daten von Hilfsdatenbanken können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 72hquinquiesDatenaufbewahrung

Die Daten in Hilfsdatenbanken dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Titel

Für den Datenschutz derInformationssysteme der Gruppe Verteidigung verantwortliches Organ

Erste Zeile vierte Spalte

Für den Datenschutz verantwortliches Organ

Anhang 35d wird wie folgt geändert:

Titel

Daten der Hilfsdatenbanken