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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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80. Verordnung vom 2. September 2015202 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr

Art. 14 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten oder deren Berichtigung, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim BAV einreichen. Ist das BAV einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

81. Verordnung vom 4. November 2009203 über die Personenbeförderung

Art. 58b Abs. 1

1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis oder die Berichtigung dieser Daten, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim Betreiber des Informationssystems einreichen. Ist der Betreiber des Informationssytems einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

82. Verordnung vom 18. Dezember 1995204 über den Flugsicherungsdienst

Art. 40a Abs. 2

2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datenbank und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.

83. Verordnung vom 15. November 2017205 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 8 Abs. 2

2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des Dienstes ÜPF vorgenommen.

202SR 744.103

203SR 745.11

204 SR 748.132.1

205 SR 780.11