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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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72. Energieverordnung vom 1. November 2017176

Art. 70 Bearbeitung von Personendaten sowie Daten juristischer Personen

Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.

73. Verordnung vom 9. Juni 2006177 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstaben c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020178 bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob: ...

74. Verordnung vom 9. Juni 2006179 über die Betriebswachen von Kernanlagen

Art. 18 Abs. 1

1 Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstaben c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020180, von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen erfüllt sind.

75. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008181

Art. 8d Abs. 1, 2 Bst. a, 3 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz

1 Netzbetreiber dürfen die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person zu folgenden Zwecken bearbeiten:

a. Personendaten sowie Daten juristischer Personen in pseudonymisierter Form, einschliesslich Lastgangwerten von fünfzehn Minuten und mehr: für

176SR 730.01

177 SR 732.143.1

178SR 235.1

179 SR 732.143.2

180 SR 235.1

181 SR 734.71