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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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69. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 2017168

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020169 und seinen Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Abs. 1

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–3 und 5 der Verordnung vom …170 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020171.

Anhang 73 wird wie folgt geändert:

Im ganzen Anhang 73 wird «Hilfsdatensammlung» durch «Hilfsdatenbank» ersetzt.

70. Verordnung vom 12. Oktober 2011172 über die Statistik des Aussenhandels

Art. 13 Kontrolle

Die OZD kann von der anmeldepflichtigen Person alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und bei Bedarf Einblick in die Bücher, die Geschäftspapiere und in sonstige Urkunden sowie in Datenbanken nehmen.

71. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009173

Art. 135 Abs. 2

2 Sie kann den Behörden des Bundes und der Kantone sowie weiteren interessierten Personen Daten zu statistischen Zwecken bekanntgeben, sofern diese anonymisiert sind und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992174 sowie Artikel 14 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003175 bleiben vorbehalten.

168 SR 631.061

169 SR 235.1

170 SR 235.11

171 SR 120.73

172 SR 632.14

173 SR 641.201

174 SR 431.01

175 SR 951.11