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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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116. Verordnung vom 27. Juni 1995276 über die Krankenversicherung

Art. 30c erster Satz

Das BFS erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAG für die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten nach Artikel 59a KVG ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 5 der Verordnung vom … zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)277. ...

Art. 59a Abs. 1 und 3, 6 zweiter Satz und 7

1und3 Betrifft nur den französischen Text.

6 ... Diese muss nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020278 (DSG) zertifiziert sein.

7 Der Versicherer informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nach Artikel 43 DSG unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung seiner Datenannahmestelle. Der EDÖB kann von der Datenannahmestelle oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern. Er veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Datenannahmestellen.

Art. 59ater Abs. 1

1 Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 treffen die Versicherer die erforderlichen technischen und organisatorischen datensichernden Massnahmen, insbesondere diejenigen nach den Artikeln 1–3 und 5 VDSG279.

117. Verordnung vom 20. Dezember 1982280 über die Unfallversicherung

Art. 72a Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Vorbehalten bleibt Artikel 23 der Verordnung vom …281 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

276 SR 832.102

277 SR 235.11

278 SR 235.1

279 SR 235.11

280 SR 832.202

281 SR 235.11