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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 13 Abs. 1
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020269 alle Daten vom ZIVI dem Bundesarchiv abgeliefert, anonymisiert oder vernichtet.
114. Verordnung vom 11. September 2002270 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 8b Abs. 2 dritter Satz
2 ... Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom …271 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Vorbehalten bleibt Artikel 23 VDSG272.
115. Verordnung vom 31. Oktober 1947273 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 134quinquies Abs. 1 und 2
1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 RHG274 und die Versicherer nach Artikel 11 KVG275 dürfen die Versichertennummer bei der erstmaligen und umfassenden Aufdatierung ihrer elektronischen Datenbanken nur erfassen, wenn ihnen die Nummer von der Zentralen Ausgleichsstelle nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 bekannt gegeben wurde.
2 Sie müssen ihre Datenbanken periodisch auf die Richtigkeit sämtlicher erfassten Versichertennummern und der dazugehörigen Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle überprüfen lassen.
269 SR 235.1
270 SR 830.11
271 SR 235.11
272 SR 235.11
273 SR 831.101
274 SR 431.02
275 SR 832.10