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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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118. Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007282
Art. 18h Abs. 1 Bst. a
1 Der Datenschutz und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. der Verordnung vom …283 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
119. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983284
Art. 126 Abs. 1
1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:
a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen der Informationssysteme;
b. den Zweck der Informationssysteme;
c. die bearbeiteten Daten;
d. gegebenenfalls die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
e. ihre Rechte.
120. LAMDA-Verordnung vom 25. Oktober 2017285
Art. 17 Abs. 2
2 Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020286 (DSG) sind für die beteiligten Stellen bei der Bearbeitung von Daten aus dem Informationssystem LAMDA verbindlich.
121. SAS-EDA-Verordnung vom 5. November 2014287
Art. 10 Abs. 1
1 Jede Person kann bei der KD schriftlich Auskunft über ihre Daten sowie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Ist die KD einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
282SR 836.21
283SR 235.11
284SR 837.02
285 SR 837.063.2
286 SR 235.1
287 SR 852.12