Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.100 Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004154

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 5

In der Sachüberschrift wird der Begriff «Datensammlung» durch «Datenbearbeitung» ersetzt. In Absatz 5 wird der Verweis an das nDSG angepasst.

6.101 Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020155

Art. 84 Abs. 1 und 2

Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst. In Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 20 und 21 VDSG wird durch Artikel 1-3 und 5 E-VDSG ersetzt.

Art. 92 und Anhang 3, 2 Schweizerisches Recht, Ziff. 13, zweite Spalte

Der Verweis wird an das nDSG angepasst.

6.102 Verordnung vom 31. Oktober 2018156 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Art. 13

In Absatz 1 wird der Verweis an das nDSG angepasst. Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.

6.103 Störfallverordnung vom 27. Februar 1991157

Art. 17 Sachüberschrift

In der deutschen Fassung wird «Datensammlung» durch «Datenerhebung» ersetzt.

6.104 Verordnung vom 22. März 2017158 über das elektronische Patientendossier

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz Bst. b

Nach Absatz 1 Buchstabe b des geltenden Rechts müssen die Gemeinschaften ein risikogerechtes Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem betreiben, das insbesondere ein Inventar der Informatikmittel und Datensammlungen umfassen muss. Da die Verantwortlichen im nDSG (Art. 12) neu verpflichtet werden, ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen, muss die Bestimmung geändert werden.

154 SR 812.212.27

155SR 812.213

156 SR 812.214.4

157 SR 814.012

158 SR 814.012