Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Trustverhältnisses eingetragen gestützt auf: a) eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust; b) eine Anmeldung von im Grundbuch eingetragenen Trustees; c) ein Urteil eines schweizerischen Gerichts.
Absatz 2 präzisiert die Wirkungen der Anmerkung des Trustverhältnisses. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Trustverhältnis gutgläubigen Dritten gegenüber nur wirksam, wenn es im Grundbuch angemerkt ist. Fehlt die Anmerkung gilt das Grundstück als Teil des persönlichen Vermögens der Eigentümerin oder des Eigentümers. Bei der in gutem Glauben vorgenommenen Übertragung an eine Drittperson kann somit das Folgerecht nach Artikel 529h Absatz 2 VE-OR nicht ausgeübt werden, selbst wenn das Grundstück unentgeltlich erworben wurde. Dasselbe gilt bei der Errichtung eines Rechts (insbesondere eines Pfandrechts) auf dem Grundstück. Hatten die Erwerberinnen oder Erwerber beziehungsweise die Rechtsinhaberinnen oder Rechtsinhaber Kenntnis vom Trustverhältnis, werden sie als bösgläubig angesehen und können nicht die fehlende Anmerkung im Grundbuch geltend machen, um die Rückerstattung des Grundstücks oder das Erlöschen des Rechts zu verhindern. Umgekehrt können die Erwerberinnen oder Erwerber des Grundstücks, wenn das Trustverhältnis im Grundbuch angemerkt ist, auch nicht geltend machen, sie hätten vom Vorhandensein des Trustverhältnisses in gutem Glauben keine Kenntnis gehabt. Denn gemäss dem Grundsatz der positiven Wirkung der Öffentlichkeit des Grundbuchs nach Artikel 970 Absatz 4 ZGB, der auch für Anmerkungen gilt, ist die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ausgeschlossen.185
6.3 Zivilprozessordnung (ZPO)
7a. Abschnitt: Trust
Art. 39a
Um die örtliche Zuständigkeit für trustrechtliche Angelegenheiten festzulegen, sieht der Vorentwurf vor, im 2. Kapitel (Örtliche Zuständigkeit) des 2. Titels (Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand) der ZPO einen neuen 7a. Abschnitt (Trust) einzufügen.
Die Klagen und Angelegenheiten, welche in dieser Bestimmung erwähnt werden, sind dieselben wie in Artikel 149b IPRG. Sie umfassen sowohl Streitigkeiten als auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie betreffen sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflösung des Trusts, mit seiner Organisation und den internen Beziehungen beim Trust.186 Allgemein beziehen sie sich auf sämtliche rechtlichen Forderungen, die mit den Rechtswirkungen des Trusts oder mit der Änderung oder Auslegung der Bestimmungen der Trusturkunde zusammenhängen.187
185 MOOSER, CR-CC II, Art. 970 N. 37.
186 Botschaft HTÜ, S. 602.
187 GUILLAUME, CR-LDIP, Art. 149b N. 4 f.