Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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6.2 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 493 Randtitel und Absätze 1 und 2

Stiftungen und Trusts

Mit dieser Bestimmung im Erbrecht wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, gleich einer Stiftung auch einen Trust von Todes wegen zu errichten und ihm Güter aus dem Nachlass zuzuwidmen. Diese Bestimmung findet im Obligationenrecht ihre Entsprechung in Artikel 529a Absatz 1 Ziffer 2 VE-OR, wonach der Trust durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden kann. Die Grundsätze des Erbrechts, die für die Errichtung der Stiftung geltend, sind sinngemäss anwendbar.

Art. 528 Abs. 3

Der Vorentwurf behält sich ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Erben der Begründer eines Trusts vor (vgl. Art. 529b Abs. 6 VE-OR), insbesondere diejenigen der Herabsetzung nach Artikel 522 ff ZGB. Wie bereits bei der Gründung einer Stiftung oder gar eines Trusts nach ausländischem Recht werden somit Zuwendungen, die durch Abtretung an einen Trust nach schweizerischem Recht erfolgen, der Herabsetzung nach Artikel 527 ZGB unterworfen.184 Wenn zum Beispiel die Zuwidmung an einen Trust im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Artikel 527 Ziffer 1 ZGB erfüllt, unterliegt sie der erbrechtlichen Herabsetzung. Entspricht die Zuwidmung einer Schenkung, unterliegt sie nur dann der Herabsetzung, wenn sie frei widerruflich ist oder während der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet worden ist (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Ist die Zuwidmung offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung errichtet worden, unterliegt sie der erbrechtlichen Herabsetzung sogar zeitlich unbeschränkt der Herabsetzung. Das Gleiche gilt für das Eherecht, wonach die Zuwendungen eines Ehegatten zu Lebzeiten an einen Trust nach den Voraussetzungen von Artikel 208 ZGB zur Errungenschaft hinzugerechnet wird.

Der neue Absatz 3 legt fest, dass im Falle von Zuwendungen an einen Trust die Herabsetzungsklage gegen jede begünstigte Person für schon erhaltene Leistungen und gegen die oder den Trustee für das Trustvermögen erhoben werden muss. Die oder der Trustee ist daher nur insoweit zur Rückleistung verpflichtet, als die Zuwendungen im Trustvermögen verblieben und nicht zur Ausrichtung einer Leistung an die Begünstigten verwendet worden sind. Ebenso sind die Begünstigten nur zur Rückleistung tatsächlich erhaltener Leistungen verpflichtet und, wenn sie gutgläubig sind, nur insoweit sie im Zeitpunkt des Erbgangs noch bereichert sind (Art. 528 Abs. 1 ZGB).

Art. 962b Von Trustverhältnissen

Dieser Artikel übernimmt im Titel des ZGB, der die Bestimmungen über das Grundbuch enthält, die im Vorentwurf in Artikel 529m VE-OR, der Inhalt entspricht dem bisherigen Artikel 149d IPRG (siehe die Erläuterung weiter unten). Absatz 1 sieht vor, dass bei einem Grundstück, das einem Trust zugewiesen wird, das Trustverhältnis im Grundbuch angemerkt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anmerkung sind bereits in Artikel 58 GBV festgelegt. Gemäss diesem Artikel wird die Anmerkung eines

184 Siehe insb. PIOTET, CR-CC, Art. 527 N 13.