Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

nem Widerruf des Trusts beziehungsweise der Errichtung eines neuen Trusts gleichzusetzen. Was die Befugnis zur Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit betrifft, entspricht die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit der Lösung nach Artikel 149b Absatz 1 IPRG, wonach die Begründerinnen und Begründer die Gerichtsstandswahl an Dritte, wie die Trustees oder die Protektorinnen oder Protektoren, delegieren können.183

Gemäss Absatz 2 müssen Änderungen der Bestimmungen der Trusturkunde schriftlich erfolgen. Wird der Trust durch schriftliche Erklärung errichtet (Art. 529a Abs. 2 VE-OR), entspricht diese Vorschrift dem allgemeinen Grundsatz der Parallelität der Formen nach Artikel 12 OR. Dieser besagt, dass formale Anforderungen, die für die Errichtung einer Urkunde gesetzlich vorgeschrieben sind, auch für jede wesentliche Änderung der Urkunde gelten. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Trust durch Verfügung von Todes wegen errichtet wurde. Auch in diesem Fall bedarf jedoch die Änderung der Bestimmungen der Trusturkunde der schriftlichen Form.

Art. 529u Auflösung

Gemäss Absatz 1 endet der Trust bei Ablauf der in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegten Dauer oder Voraussetzungen oder wenn keine Begünstigten mehr existieren, spätestens aber 100 Jahre nach der Errichtung des Trusts. Der Trust wird somit für eine bestimmte Dauer errichtet, die grundsätzlich in der Trusturkunde festgelegt wird, aber 100 Jahre nicht überschreiten darf. Enthält die Trusturkunde keine Vorschrift, welche die Dauer des Trusts bestimmt, endet der Trust von Gesetzes wegen nach Ablauf der Höchstdauer von 100 Jahren. Die zeitliche Beschränkung unterscheidet den Trust von der Stiftung. Sie ist eines der Merkmale des Trusts nach angelsächsischem Recht (siehe Ziff. 1.1.2). Sie kann entweder absolut festgelegt werden oder durch Verwendung anderer Mechanismen wie insbesondere der Festlegung auflösender Bedingungen, die mit einer Höchstdauer verknüpft sind. Die Höchstdauer beginnt ab der effektiven Errichtung des Trusts, das heisst ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nach Artikel 529b VE-OR erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Abfassung der Trusturkunde ist nicht massgebend. Wenn die Bestimmungen der Trusturkunde dies zulassen, kann die anfängliche Dauer verlängert werden, aber nur bis zur Höchstdauer von 100 Jahren.

Der Trust kann auch aus anderen als den in diesem Artikel genannten Gründen enden. So kann in der Trusturkunde der Begründerin oder dem Begründer beziehungsweise einer Protektorin oder einem Protektor die Befugnis zum Widerruf oder zur Auflösung des Trusts eingeräumt werden (siehe Art. 529e Abs. 1 Ziff. 1 und 529f Abs. 1 VE-OR).

Absatz 2 gibt den Begünstigten das Recht, den Trust vorzeitig aufzulösen. Eine vorzeitige Auflösung ist nur möglich, wenn alle Begünstigten bestimmt sind und der Beendigung des Trusts zustimmen. Ausserdem können die Bestimmungen der Trusturkunde die Zustimmung der Begründerin oder des Begründers zur Auflösung vorbehalten. Bei einem solchen Vorbehalt sind in den Bestimmungen der Trusturkunde keine strengeren Voraussetzungen für eine Auflösung durch die Begünstigten festzulegen. Für die vorzeitige Auflösung braucht es einen einstimmigen Beschluss der Begünstigten in schriftlicher Form. Auch wenn die Zustimmung der Trustees nicht erforderlich ist, müssen sie

183 Botschaft HTÜ, S. 589 f.; GUILLAUME, CR-LDIP, Art. 149b N. 12.