Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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über den Auflösungsbeschluss informiert werden, damit sie die erforderlichen Massnahmen für die Liquidation des Trustvermögens treffen können. Grundsätzlich ist eine gerichtliche Anordnung nicht erforderlich. Bestehen jedoch Zweifel an den Voraussetzungen einer Auflösung, kann das Gericht aufgrund von Artikel 529v VE-OR angerufen werden.
Gemäss Absatz 3 ist das Trustvermögen nach Beendigung des Trusts zu liquidieren. Die Verbindlichkeiten des Trusts müssen beglichen und. das verbleibende Trustvermögen umgehend nach Massgabe der Trusturkunde verteilt werden. Diese können die Verteilung an die Begünstigten des Trusts oder an eine gemeinnützige Organisation vorsehen. Enthalten die Bestimmungen der Trusturkunde keine diesbezüglichen Angaben, entscheiden die Trustees, unter Berücksichtigung der Interessen der Begünstigten (Art. 529h Abs. 1 VE-OR), über die Verteilung des Liquidationsgewinns. Sie können gemäss Artikel 529v VE-OR das Gericht um Beurteilung der vorgesehenen Verteilung ersuchen.
Die Liquidation wird grundsätzlich durch die Trustees besorgt. Im Konkursfall besorgt sie die Konkursverwaltung gemäss den Vorschriften über den Konkurs. Die Vorschriften über die Liquidation juristischer Personen sind auf die Liquidation des Trusts nicht anwendbar. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zum Schuldenruf nach Artikel 742 OR. Die persönliche Haftung der Trustees für die Verbindlichkeiten des Trusts (Art. 529g Abs. 3 VE-OR) bietet einen hinreichenden Schutz der Gläubigerinteressen. Daher müssen für das Verfahren zur Liquidation des Trusts zusätzlich zu der für juristische Personen geltenden Regelung keine weiteren Schutzbestimmungen vorgesehen werden.
Art. 529v Verfahren / I. Gerichtliche Anordnungen
Gemäss Absatz 1 kann das Gericht ersucht werden, die Übereinstimmung einer Handlung der Trustees mit den Bestimmungen der Trusturkunde und dem Gesetz zu beurteilen, wenn berechtigte Zweifel über die Tragweite einer Pflicht oder eines in den Bestimmungen der Trusturkunde eingeräumten Rechts bestehen. Auch die Begründerinnen oder Begründer und die Protektorinnen oder Protektoren können an das Gericht gelangen. Haben Trustees, Begründerinnen oder Begründer, Protektorinnen oder Protektoren Zweifel hinsichtlich der Anwendung einer Vorschrift der Bestimmungen in der Trusturkunde, können sie das Gericht ersuchen, deren Übereinstimmung mit der geplanten Handlung zu bestätigen, bevor sie eine Entscheidung treffen. Damit lässt sich ein späterer Haftpflichtfall ausschliessen.
Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, eine Anpassung der Bestimmungen in der Trusturkunde zu verlangen, wenn dies aus triftigen sachlichen Gründen geboten erscheint und die Rechte von Begünstigten oder Dritten nicht beeinträchtigt. Unter denselben Voraussetzungen kann das Gericht ersucht werden, die Auflösung des Trusts anzuordnen. In den Bestimmungen der Trusturkunde kann die Möglichkeit einer gerichtlichen Anpassung eingeschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Änderungen müssen möglich bleiben, wenn sie für die Erhaltung des Trustvermögens oder die Wahrung des Trustzwecks erforderlich sind oder wenn der ursprüngliche Zweck des Trusts eine ganz