Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass der Trust dem Willen der Begründerin oder des Begründers offenbar entfremdet worden ist (Art. 85 und 86 ZGB sinngemäss).
Gemäss Absatz 3 haben die Begründerinnen und Begründer, die Trustees sowie die Protektorinnen und Protektoren in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels (gerichtliche Anordnungen) sowie nach Artikel 529b Absatz 2 (Bezeichnung der Trustees bei Errichtung des Trusts durch Verfügung von Todes wegen) und Artikel 529s Absätze 2 und 3 VE-OR (Abberufung und Ersatz von Trustees) Gelegenheit zur Stellungnahme. Können nicht alle Begünstigten Stellung nehmen, weil sie noch nicht identifiziert sind, weil ihre Identifizierung sich als aussergewöhnlich schwierig erweist oder weil ihnen aus einem anderen sie innert einer nützlichen Frist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann, kann das Gericht eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen. Es kann darauf verzichten, wenn die Angelegenheit und deren Folgen für die Begünstigten von geringer Bedeutung sind oder wenn aus anderen Gründen die Bezeichnung einer gemeinsamen Vertretung nicht angezeigt ist. Dementsprechend und aufgrund dieses Rechts zur Stellungnahme sieht der Vorentwurf vor, dass die Entscheide des Gerichts für Begründerinnen und Begründer, Trustees, Protektorinnen und Protektoren sowie Begünstigte bindend sind.
Art. 529w Schiedsgerichtsbarkeit
Der Schiedsgerichtsbarkeit kommt im Trustrecht eine besondere Bedeutung zu, weil sie für die an einem Trust beteiligten oder von einem Trust betroffenen Personen im Streitfall eine Erledigung ihrer Streitigkeiten durch eine selbstbestimmte, oft über besondere Fach-, Branchen- oder persönlichen Kenntnisse verfügende Person oder Institution nach einer angepassten oder abgestimmten, rechtlich abgesicherten Verfahrensordnung unter Wahrung der grösstmöglichen Diskretion erlaubt. Der Vorentwurf sieht daher ausdrücklich vor, dass Schiedsklauseln in den Bestimmungen Trusturkunde materiellrechtlich zulässig sind und als solche für alle Fragen, die sich aus dem Trust ergeben, für den Begründer, die Trustees, die Begünstigten und die Protektoren bindend sind (Abs. 1). Diese Regelung bildet damit für das neue schweizerische Trustrecht quasi das Gegenstück zu den neuen schiedsrechtlichen Regelungen von Artikel 358 Absatz 2 ZPO und Artikel 178 Absatz 4 IPRG betreffend Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften. Das erlaubt es, Streitigkeiten aus einem Trust nach Schweizer Recht gestützt auf eine Schiedsklausel in der Trusturkunde durch ein Schiedsgericht beurteilen zu lassen, was erfahrungsgemäss einem grossen praktischen Bedürfnis, gerade in Familientrusts, entspricht.
Absatz 2 hält weiter fest, dass die Bestimmungen der Trusturkunde vorsehen können, dass eine Schiedsklausel auch die Anordnungen gemäss Artikel 529b Absatz 2, Artikel 529s, Absatz 2 und 3, und Artikel 529v VE-OR umfasst.
Gemäss Absatz 3 gelten die Regeln über die Möglichkeit der Bestimmung und Bestellung eines möglichen Vertreters gemäss Artikel 529v Absatz 3 VE-OR auch bei Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.