Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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reich abzudecken. Personen, die an einem Instrument für die Vermögensplanung interessiert sind, greifen auf ausländische Rechtsinstitute (Trusts oder Familienstiftungen nach ausländischem Recht) oder auf komplexe Strukturen zurück. Es liegt somit ein Regulierungsversagen vor, das mit der Einführung eines Schweizer Trusts behoben werden könnte. Das für die Folgenabschätzung verwendete Regelungsmodell, das die Hauptmerkmale des im Vorentwurf vorgeschlagenen Trusts umschreibt, hat die Mehrheit der befragten Personen überzeugt. Diese erachten das Modell als mit dem ausländischen Trust vergleichbar und würden es ihrer Klientschaft empfehlen.94 Der Schweizer Trust wäre ein zielführendes Instrument, das sowohl für eine ausländische Klientel als auch für in der Schweiz ansässige Personen attraktiv sein könnte. Im Übrigen haben Berechnungen ergeben, dass mit einem Schweizer Trust die Kosten für die Errichtung und Verwaltung von Trusts gesenkt werden könnten und dass eine potenzielle Nachfrage für dieses Rechtsinstitut besteht. Eine Zunahme der Nachfrage hätte ein Umsatzwachstum der Dienstleisterinnen und Dienstleister im Trustbereich zur Folge. Im plausibelsten Szenario würde sich der Totalgewinn für Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie Klientinnen und Klienten in der Schweiz auf ungefähr 139 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Die Einführung eines Schweizer Trusts dürfte ausserdem zu einer Steigerung der Steuereinnahmen um etwa 57 Millionen Franken jährlich führen. Angesichts dieser Ergebnisse wird im Bericht die Auffassung vertreten, dass ein Schweizer Trust neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet und für den Finanzplatz Schweiz eine Chance darstellt. Auch wird festgehalten, dass mit einer Zulassung von Unterhaltsstiftungen eine ähnliche Wirkung erzielt werden könnte, wenn gleichzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen angepasst würden, um eine steuerliche Doppelbelastung zu verhindern.95
2 Steuerrechtliche Behandlung von Trusts
2.1 Steuerliche Behandlung des Trusts in DBG und StHG
Das Privatrecht verleiht dem Trust keine Rechtspersönlichkeit und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)96 sowie im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)97 kommt ihm nicht die Eigenschaft als Steuersubjekt zu. Ein Trust ist auch keine «ausländische juristische Person» im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 DBG und Artikel 20 Absatz 2 StHG, da diese gesetzlichen Bestimmungen nur Personengesamtheiten erfassen, denen das Privatrecht keine Rechtspersönlichkeit verleiht.98
Ein Trust fällt nach überwiegender Lehrmeinung auch nicht unter den Anwendungsbereich der Artikel 11 DBG und 20 Absatz 2 StHG (ausländische Handelsgesellschaften
94 ROMAN LIESCH, Soll die Schweiz Trusts einführen?, in: Die Volkswirtschaft 1–2/2020, S. 53–55.
95 ROMAN LIESCH, Soll die Schweiz Trusts einführen?, in: Die Volkswirtschaft 1–2/2020, S. 53 ff.
96 SR 642.11
97 SR 642.14
98 KS 30, Ziff. 4.1.