Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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2.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind die Kantone autonom. Der Bund hat hier keine Gesetzgebungskompetenz. Was das Bundesrecht jedoch für die Einkommenssteuer zum Steuerobjekt erklärt, kann nicht mehr Objekt der kantonalen Erbschafts- oder Schenkungssteuer sein. Einzelne Kantone kennen überhaupt keine Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer. Die Tarife richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben bzw. Beschenkten zur verstorbenen bzw. schenkenden Person. Bei Zuwendungen an Nichtverwandte kann die Steuerbelastung je nach Kanton bis zu rund 55 Prozent betragen.
Die Errichtung eines Trusts kann je nach kantonalem Recht Erbschafts- oder Schenkungssteuern auslösen, falls das Trustvermögen nicht mehr dem Begründer zugerechnet wird.
2.5 Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern
Erzielt der Trust Einkünfte, die der Verrechnungssteuer unterliegen, kann der Trust mangels Rechtspersönlichkeit keine Rückerstattung beantragen.
Auch kann der Trust nicht als rückerstattungsberechtigte Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit qualifiziert werden. Artikel 55 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV)108 räumt den im Inland verwalteten Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, gleich den juristischen Personen einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein. Dieser Artikel kann auf den Trust nicht angewendet werden, da er keine «Vermögensmasse» darstellt.109
Die Möglichkeit der Rückerstattung hat stattdessen diejenige Person, die für Vermögen und Vermögensertrag vermögens- oder kapital- bzw. einkommens- oder gewinnsteuerpflichtig ist. Sie hat die Voraussetzungen zu erfüllen, die sie zur Rückerstattung der auf den Erträgen des Trustvermögens erhobenen Verrechnungssteuer berechtigen; d. h. sie muss bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts besitzen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG]110), Wohnsitz bzw. Sitz im Inland haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 VStG bzw. Art. 24 Abs. 2 VStG) sowie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkommen oder Vermögen, woraus solche Einkommen fliessen, gegenüber der zuständigen Steuerbehörde deklariert bzw. ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VStG bzw. Art. 25 Abs. 1 VStG). Beim Revocable Trust sind diese Voraussetzungen in der Regel beim Begründer,111 beim Irrevocable Fixed Interest Trust bei den Begünstigten zu prüfen.112 Wenn bei einem Irrevocable Discretionary Trust zwischen dem Zeitpunkt der Truster-
108 SR 642.211
109 KS 30 Ziff. 7.2.
110 SR 642.21
111 KS 30 Ziff. 7.2.1.
112 KS 30 Ziff. 7.2.2.