Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Zurechnung ist vielfach auch im Interesse des Begründers. Bei einem Wertschriftenportefeuille beispielsweise, das hauptsächlich aus Aktien besteht, ermöglicht die transparente Behandlung die Erzielung steuerfreier privater Kapitalgewinne durch den Begründer.
Leistungen eines Revocable Trusts an die Begünstigten stellen bei diesen aufgrund der Einkommensgeneralklausel (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG) grundsätzlich steuerbares Einkommen dar, ausser es liegt eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme vor (z. B. eine Schenkung). Für die Beurteilung, ob eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem Begründer und den Begünstigten abzustellen. Handelt es sich bei den Begünstigten um die Nachkommen des Begründers, wird daher regelmässig eine Schenkung angenommen. Im Fall einer Schenkung liegt bei den Begünstigten kein steuerbares Einkommen vor (vgl. Art. 24 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. c StHG).
Bei Liquidation eines Revocable Trusts gibt es beim Rückfluss des Vermögens an den Begründer keine Steuerfolgen. Bei einem Zufluss des Trustvermögens an die Begünstigten hingegen liegt steuerlich eine Leistung des Begründers an die Begünstigten vor.
Irrevocable Fixed Interest Trust106
Beim Irrevocable Fixed Interest Trust entäussert sich der Begründer endgültig des Vermögens, das dem Trust zugewendet wurde. Es stehen der Kreis der Begünstigten, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendungen an die Begünstigten fest. Aufgrund des bestehenden und bekannten Rechtsanspruchs kann damit steuerlich eine Zurechnung des Trustvermögens im Umfang des Rechtsanspruchs an die Begünstigten erfolgen. Demzufolge wird der Begünstigte eines Fixed Interest Trust für steuerliche Zwecke dem Nutzniesser gleichgestellt.
Die Errichtung eines Irrevocable Fixed Interest Trusts führt bei den Begünstigten aufgrund der Einkommensgeneralklausel (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG) grundsätzlich zu steuerbarem Einkommen, ausser es liegt eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme vor (z. B. eine Schenkung).
Das Vermögen und die laufenden Einkommen eines Irrevocable Fixed Interest Trusts werden den Begünstigten zugerechnet. Letztere unterliegen für ihren Anteil am Trustvermögen der Vermögenssteuer. Kapitalgewinne wie auch Ausschüttungen von Trustkapital sind steuerfrei. Da der Trust in der Praxis von seiner Rechtsnatur her meistens als dauerhaftes Gebilde betrachtet wird, wird angenommen, dass das eingebrachte Trustkapital erst nach Ausschüttung aller Trusteinkommen ausgeschüttet werden kann.
Die Leistungen eines Irrevocable Fixed Interest Trusts an die Begünstigten haben keine Steuerfolgen (steuerfreie Vermögensumschichtungen).
Bei der Liquidation eines Irrevocable Fixed Interest Trusts sind die gleichen Regeln wie bei den Leistungen an die Begünstigten anwendbar.
106 Vgl. KS 30 Ziff. 5.2.3.