Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit). Die in diesen Bestimmungen vorgesehene autonome steuerliche Qualifikation soll nur Einheiten erfassen, deren Mitglieder zueinander in einer «Personenverbindung» stehen. Es handelt sich dabei z. B. um Erbengemeinschaften oder auch um «partnerships» des angelsächsischen Rechts. Das diesen Instituten typische gemeinschaftliche Merkmal existiert in einem Trust nicht. Der Trust stellt ein Zweckvermögen dar.99

Es gibt demnach im aktuellen schweizerischen Steuerrecht keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, einen Trust für Steuerzwecke einer juristischen Person gleichzusetzen.100

2.2 Steuerliche Behandlung des Trustees in DBG und StHG

Das dem Trust zugewendete Vermögen und die damit erzielten Einkommen sind grundsätzlich auch nicht vom Trustee zu versteuern. Diese Sichtweise steht im Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung101). Dieses Prinzip verlangt, dass einer steuerpflichtigen Person kein Einkommens- oder Vermögenselement zugerechnet werden darf, über das sie keine Verfügungsmacht besitzt. Der Trustee ist trotz zivilrechtlichem Eigentum wirtschaftlich nicht am Vermögen berechtigt.102 Klarerweise zu verbuchen und zu versteuern sind die Honorare bzw. Fees, die der Trustee für seine Tätigkeit erhält.103

2.3 Steuerliche Behandlung von Begründer und Begünstigten in DBG und StHG

Die Konstellationen der möglichen Beziehungen an einem Trust sind sehr vielfältig. Im Folgenden werden nur die Grundsätze zur individuellen Behandlung von Begründer und Begünstigten anhand der drei Grundvarianten dargestellt.

Revocable Trust104

Beim Revocable Trust entäussert sich der Begründer nicht endgültig des Vermögens, das dem Trust zugewendet wurde. Steuerlich werden das Vermögen und dessen Erträge deshalb weiterhin dem Begründer zugerechnet.105 Mit anderen Worten wird das Vorliegen des Trustverhältnisses für steuerliche Zwecke ignoriert. Diese direkte steuerliche

99 KS 30, a.a.O.

100 KS 30, a.a.O.

101 SR 101

102 KS 30, Ziff. 4.2.

103 KS 30, a.a.O.

104 Vgl. KS 30, Ziff. 5.2.1.

105 Diese Zurechnung an den Begründer erfolgt immer unter dem Vorbehalt der Besteuerung nach dem Aufwand. Nur das Vermögen und die Vermögenseinkünfte aus inländischen Quellen, auch solche aus Trusts, fliessen in die Kontrollrechnung ein (Art. 14 Abs. 3 Bst. d DBG und Art. 6 Abs. 6 Bst. c StHG).