Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Irrevocable Discretionary Trust107
Beim Irrevocable Trust entäussert sich der Begründer endgültig des Vermögens, das dem Trust zugewendet wurde. Hat der Begründer seinen Wohnsitz in der Schweiz, liegt gemäss der geltenden Praxis jedoch nur dann eine Entreicherung des Begründers vor, wenn ein anderes Steuersubjekt bereichert wird. In allen anderen Fällen werden das Vermögen und der Vermögensertrag weiterhin dem Begründer zugerechnet.105 Damit ergeben sich bei diesem Irrevocable Discretionary Trust die gleichen Steuerfolgen wie bei einem Revocable Trust.
Hatte der Begründer im Zeitpunkt der Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trusts seinen Wohnsitz im Ausland und verlegte er danach seinen Wohnsitz in die Schweiz, wird das Trustvermögen – abweichend vom obigen Grundsatz der fehlenden Bereicherung eines anderen Steuersubjekts - weder dem Begründer noch den Begünstigten zugerechnet.
Die Rechte der Begünstigten eines Irrevocable Discretionary Trusts sind bloss anwartschaftlicher Natur. Der Zeitpunkt und Umfang der allfälligen Leistungen sind nicht festgelegt, da diese im Ermessen des Trustees liegen. Bisweilen wissen die Begünstigten gar nicht, dass sie Begünstigte eines Trusts sind. In der Praxis wird je nach Einzelfall im Todesfall des Begründers jedoch teilweise das laufende Vermögen und die Einkommen des Trusts beim in der Schweiz begründeten Trust den Begünstigten zugerechnet.
Leistungen eines Irrevocable Discretionary Trusts an die Begünstigten sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG) grundsätzlich als deren Einkommen zu betrachten. Mangels steuerlicher Zurechnung des Trustvermögens an die Begünstigten kann die Leistung eigentlich weder ganz noch teilweise als privater Kapitalgewinn des Begünstigten von der Besteuerung ausgenommen werden (Art. 16 Abs. 3 DBG). In der geltenden Praxis werden teilweise auch steuerfreie Kapitalgewinne angenommen, wenn vom Trustee buchführungstechnisch nachgewiesen wird, dass der Leistung ein Kapitalgewinn zugrunde liegt. Die Besteuerung des Einkommens steht zudem unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass beim Zufluss kein, oder nur teilweise, Einkommen vorliegt (Nachweis des eingebrachten Trustkapitals, welches bei der Einbringung bereits als Schenkung behandelt wurde; Art. 24 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. c StHG; diese Feststellung bezieht sich allerdings lediglich auf das bei der Gründung oder später eingelegte Kapital, wobei die Nachweispflicht der steuerpflichtigen Person obliegt). Zu beachten ist ferner, dass der Trust in der Praxis von seiner Rechtsnatur her meistens als dauerhaftes Gebilde betrachtet wird, so dass angenommen wird, dass das eingebrachte Trustkapital erst nach Ausschüttung aller Trusteinkommen ausgeschüttet werden kann.
Bei der Liquidation eines Irrevocable Discretionary Trusts sind die gleichen Regeln wie bei Leistungen aus dem Trust anwendbar.
107 Vgl. KS 30 Ziff. 5.2.2.