Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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gewisse seiner Funktionen beschränkt. Dies ist namentlich in Frankreich der Fall, wo die Kodifikation der fiducie schlussendlich zu einem Ergebnis geführt hat, das weit vom angelsächsischen Trust entfernt ist (siehe Ziff. 4.3.4).

Eine dritte Möglichkeit, den Trust zu integrieren, besteht in der funktionalen Annäherung. Dabei wird von einem im Landesrecht bestehenden Rechtsinstitut ausgegangen, das so angepasst wird, dass daraus ein dem Trust ähnliches Konstrukt entsteht. Ein Beispiel für diese Art der Rezeption ist die Anpassung der Treuhand, wie sie vor einigen Jahren von Professor Luc Thévenoz vorgeschlagen wurde.87 Je nach Umfang der vorgeschlagenen Anpassungen und Grad der Annäherung an den Trust handelt es sich jedoch nicht mehr um die simple Änderung eines bestehenden Rechtsinstituts, sondern um die Schaffung eines neuen Instruments. Damit der Schweizer Trust aber möglichst stark den angelsächsischen Trusts angenähert ist, genügt die Kodifikation einer «verbesserten» Treuhand nicht.

1.3.2 Gewählte Lösung: Kodifikation des Trusts im Obligationenrecht

Aus den oben dargelegten Überlegungen wurde im Vorentwurf der Weg der Nachbildung gewählt. Demnach wird der Trust als neues Rechtsinstitut des Obligationenrechts eingeführt, wobei er auf im Schweizer Recht bereits bekannten Rechtsinstituten beruht. Soweit möglich wird dabei auf Regeln verwiesen, die bereits im Gesetz verankert sind oder durch die Rechtsprechung präzisiert wurden. Dies ist beispielsweise der Fall bei den «treuhänderischen» Pflichten der Trustees gegenüber den Begünstigten, die denjenigen des Auftragsrechts entsprechen, beim Folgerecht (tracing) am Trustvermögen, das auf den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung beruht, oder bei der gerichtlichen Anordnung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der Aufsichtsbehörde einer Stiftung ähnelt. Der Vorentwurf übernimmt keine Konzepte des common law und stellt insofern keine «Transplantation» von ausländischem Recht dar. Seine Tragweite ist im Übrigen auf das Obligationenrecht beschränkt. Er erfordert weder Änderungen im Sachenrecht noch in anderen Rechtsgebieten (Erbrecht, Eherecht, Betreibungsrecht usw.), unter Vorbehalt kleiner Anpassungen (siehe Ziff. 5.1.2 und 6.2 ff.).

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen ist so flexibel wie möglich ausgestaltet, um einen Gebrauch des Trusts zu verschiedenen Zwecken und in verschiedenen Kontexten zu ermöglichen. Der Trust eignet sich deshalb sowohl als Familientrust, etwa zur Vermögensplanung, als auch in einem wirtschaftlichen oder kommerziellen Umfeld. Da der für die ausländischen Trusts in der Schweiz geltende Rechtsrahmen (GwG, FINIG usw.) für genügend Transparenz sorgt und die diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt, ist davon auszugehen, dass er unverändert auf Schweizer Trusts angewandt werden kann (siehe Ziff. 3). Der Vorentwurf sieht keine Beschränkungen in Bezug auf Begründer und Trustees vor, wodurch er sich vom Modell der französischen fiducie unterscheidet (siehe Ziff. 4.3.4). Hingegen gibt es Grenzen betreffend Zweck (Verbot der purpose trusts) und Dauer, womit eine «Verwechslung» mit der Stiftung vermieden werden soll. Zudem beschränkt sich der Vorentwurf auf

87 Siehe FN 3.