Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Hindernisse, um die Kompatibilität des Trusts mit den Prinzipien des kontinentalen Rechts zu verneinen, zu überwinden. Das erste dieser Hindernisse ist der numerus clausus des Sachenrechts, der die Zuerkennung eines dinglichen Rechts der Begünstigten am Trustvermögen verbieten würde. Ein zweites Hindernis ist das Prinzip der Vermögenseinheit, das gegen ein gesondertes Vermögen innerhalb des Vermögens der Trustee oder des Trustees sprechen würde. Doch das aus der zivilrechtlichen Tradition stammende Rechtsinstitut der Treuhand ermöglicht die Erzielung von trustähnlichen Rechtswirkungen. Bei der Treuhand erhält am Treugut einzig die Treuhänderin oder der Treuhänder ein dingliches Recht, das sie oder er Dritten gegenüber geltend machen kann. Der Treugeberin oder dem Treugeber sowie allfälligen Begünstigten gegenüber ist sie oder er nur vertraglich verpflichtet. Insoweit die Treuhand den Begünstigten einzig vertragliche Rechte erteilt, führt sie zu keiner «Zergliederung» von Eigentum am Treugut und erfordert auch kein gesondertes Vermögen.82
Wird der Trust in unsere Rechtsordnung aufgenommen, so sind dessen Modalitäten zu definieren. Die Einführung des Trusts kann sich an verschiedenen Modellen orientieren, die mehr oder weniger genau dem Trust der Länder des common law entsprechen und sich mehr oder weniger einfach in unsere Rechtsordnung einfügen lassen. Hierfür kommen gemäss Wissenschaft die Vollrechtsrezeption, die Rezeption durch Nachbildung oder die funktionale Annäherung infrage.83
Die erste Variante besteht in der Übernahme eines ausländischen Trustrechts, was auch als «Transplantat» oder «Copy-and-paste» (legal transplant) bezeichnet werden könnte.84 Kein Land mit kontinentalem Recht hat übrigens diesen Weg beschritten, was zweifellos mit den Schwierigkeiten zusammenhängt, Konzepte des common law wie etwa die mit den Prinzipien des kontinentalen Sachenrechts nicht vereinbare Unterscheidung zwischen legal title und beneficial interest zu übernehmen. Nicht einmal Liechtenstein bei seiner weitreichenden Integration des Trusts in eine kontinentale Rechtsordnung ist so vorgegangen (siehe Ziff. 4.3.3).85 Diese Variante muss deshalb zugunsten von Vorschlägen, die auf in der Schweiz bereits vorhandenen Konzepten und Rechtsinstituten beruhen, verworfen werden.
Eine Alternative zum «Copy-and-paste» eines ausländischen Trustrechts besteht in der Nachbildung, wobei ein neues Rechtsinstitut sui generis eingeführt wird, das dieselben Merkmale aufweist und dieselben Rechtswirkungen erzeugt wie ein ausländischer Trust, aber die Prinzipien des Landesrechts berücksichtigt.86 Diese Methode wurde von praktisch allen zivilrechtlichen Ländern angewandt, die den Trust in ihr Rechtssystem integriert haben (namentlich von Liechtenstein, Québec und Louisiana). Einige Länder haben im Übrigen darauf verzichtet, den Trust vollständig zu rezipieren und sich auf
82 E. CASHIN RITAINE, Rapport introductif: Panorama comparé du droit matériel du trust (ou une esquisse impressionniste des concepts de trust et de fiducie), Colloque «Le trust en droit international privé – Perspectives suisses et étrangères avant la ratification suisse de la Convention de la Haye», in: Publications de l'Institut suisse de droit comparé, 2005, Nr. 52, S. 17 ff.
83 CINCELLI, ebd., S. 369 ff.
84 LUC THÉVENOZ, Proposition pour un trust suisse, in: SZW 2018, S. 99 ff.; ROMAN CINCELLI, Der Common Law Trust – Grundlagen, rechtsvergleichende Entwicklung und Rezeptionsmöglichkeiten aus Sicht der Schweiz, 2017, Nr. 566.
85 CINCELLI, ebd., Nr. 567.
86 CINCELLI, ebd., Nr. 567.