Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Trust (siehe Ziff. 1.1.6.1).91 Die Verwendung der Unterhaltsstiftung wäre sodann auf den familiären Kontext und auf die erbrechtliche Planung begrenzt. Andere Anwendungsmöglichkeiten des Trusts, beispielsweise im Handels- oder Wirtschaftsbereich, würden eine vertiefte Revision sowohl des Stiftungsrechts als auch des Treuhandrechts voraussetzen. Angesichts dieser Begrenzungen würde die Zulassung der Unterhaltsstiftung im Zivilgesetzbuch den Auftrag des Parlaments zur Kodifizierung eines Trusts nicht erfüllen (siehe Ziff. 1.2.1). Dadurch könnten auch die oben erwähnten Ziele nicht erreicht werden (siehe Ziff. 1.2.3).
In der Vergangenheit bezweifelte der Bundesrat zwar die Notwendigkeit einer Revision des Stiftungsrechts, wenngleich er eine solche nicht gänzlich ausschloss.92 Heute ist er jedoch offen gegenüber einer Revision des Stiftungsrechts, insbesondere auch was die Familienstiftungen anbelangt. Notwendige Voraussetzung hierfür wäre ein politischer Auftrag, beruhend auf klaren Forderungen der interessierten Kreise und ausgehend von den diesbezüglichen Ergebnissen der Regulierungsfolgenabschätzung (siehe Ziff. 1.4). Im heutigen Kontext ist festzustellen, dass die Einführung der Unterhaltsstiftung im Zivilgesetzbuch nur im Rahmen einer umfassenden Revision des Stiftungsrechts vollzogen werden könnte. Wie bereits erwähnt, wäre die Unterhaltsstiftung unter Anwendung der aktuellen Regeln des Stiftungsrechts (staatliche Aufsicht, Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle, Eintragung in das Handelsregister, beschränkte Änderungsmöglichkeiten) im internationalen Vergleich kaum attraktiv. Zwar liessen sich diese Hindernisse beseitigen, indem man die Unterhaltsstiftungen spezifischen Regeln unterstellen würde, doch diese Differenzierung müsste sachlich gerechtfertigt sein und dürfte keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen sogenannt «privaten» Stiftungen (namentlich gegenüber Unternehmensstiftungen oder Holdingstiftungen) bewirken. Vor allem müsste darauf geachtet werden, dass diese neue Unterhaltsstiftung den internationalen Standards bezüglich Transparenz entspricht, dem Ruf der Schweiz nicht schadet und sich nicht nachteilig auf die Evaluationen der FATF und des Global Forum auswirken.
1.4 Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)
Zur Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schweizer Trusts wurde vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS AG) in Bern in Zusammenarbeit mit der Luzerner Steuerrechtsprofessorin Andrea Opel eine Regulierungsfolgenabschätzung vorgenommen.93 Diese stützt sich auf Interviews mit Expertinnen und Experten sowie auf eine Onlinebefragung bei verschiedenen Stakeholdern der Trustindustrie. Der am 5. Dezember 2019 veröffentlichte Bericht kommt zum Schluss, dass ein Bedürfnis nach einem tauglichen Instrument für die familiäre Vermögens- und Nachlassplanung besteht. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkungen (siehe Ziff. 1.1.6.1) eignet sich die Familienstiftung nicht, um die Bedürfnisse in diesem Be-
91 GRISEL, ebd., S. 329
92 Siehe Bericht vom 27. Februar 2013 zur Abschreibung der Motion 09.3344 Luginbühl vom 20. März 2009, BBl 2012 22094 ff.
93 MARIO MORGER / ROMAN LIESCH: Regulierungsfolgenabschätzung zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung von Trusts in der Schweiz.