Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Der Trust in der Schweiz

1.1.1 Allgemeines

Auch wenn das geltende Schweizer Recht das Rechtsinstitut des Trusts als solches nicht vorsieht, so sind Trusts heute auch in der Schweiz bekannt und verbreitet und eine rechtliche und wirtschaftliche Realität. Spätestens seit Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (HTÜ)1 in der Schweiz am 1. Januar 2007 werden ausländische Trusts nach Massgabe dieses Übereinkommens sowie der Regeln des Internationalen Privatrechts anerkannt (vgl. dazu ausführlich Ziff. 1.1.3), und sie unterstehen in verschiedener Hinsicht dem Schweizer Recht beziehungsweise spezifischen schweizerischen Regelungen für Trusts, namentlich in Bezug auf die Transparenz und Aufsicht (vgl. Ziff. 1.1.4.3), und die Steuern (vgl. Ziff. 1.1.4.4). Dabei erfüllen die verschiedenen Formen von Trusts unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen (vgl. Ziff. 1.1.5), womit dem Trust heute eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung in der Schweiz zukommt (vgl. Ziff. 1.1.7).

1.1.2 Was ist ein Trust?

Der Trust ist ein in den Ländern des common law historisch gewachsenes Rechtsinstitut, dessen Wurzeln bis ins römische Recht zurückgehen.2 Es handelt sich weder um eine juristische Person noch um einen Vertrag, sondern um ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sich von der Treuhand und der Stiftung nach Schweizer Recht unterscheidet (siehe unten, Ziff. 1.1.6). Den Trust definieren zu wollen, ist ein heikles Unterfangen. Die Länder des common law verzichten in der Regel auf eine Legaldefinition, und die Rechtslehre neigt dazu, die Merkmale des Trusts zu umschreiben, anstatt den Trust abstrakt und allgemein zu definieren.3 Dennoch kann der Trust als ein privatrechtliches Rechtsverhältnis bezeichnet werden, bei dem Vermögen (Trustvermögen oder trust fund) der Aufsicht einer Person (trustee) unterstellt worden ist, damit diese es im Interesse von Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet und verwendet. Diese Definition ergibt sich aus Artikel 2 HTÜ4 sowie aus Ziffer 2.1 des Kreisschreibens Nr. 30 «Besteuerung von Trusts» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom

1 SR 0.221.371

2 Zu den römischen Wurzeln des Trusts siehe IRINA GVELESIANI, The Roman origin of the trust, in: Trusts & Trustees, Dezember 2020, S. 907–915.

3 LUC THÉVENOZ, Trust en Suisse, 2001, S. 20.

4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 bedeutet «der Ausdruck ‹Trust› die von einer Person, dem Begründer, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.»