Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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einen Zweck haben, wobei die oder der Trustee verpflichtet ist, diesem Zweck entsprechend zu handeln. Man spricht dann von einem purpose trust. In gewissen Ländern des common law kann ein purpose trust nur rechtsgültig errichtet werden, wenn er einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (charitable trust). Andere Länder, namentlich die sogenannten Offshore-Jurisdiktionen, erlauben die Errichtung von Trusts ohne Begünstigte und ohne gemeinnützigen Zweck. Solche Trusts nennt man private purpose trusts.

Gemäss der rule against perpetuities wird der Trust generell für eine bestimmte Dauer errichtet, die sich aus der Trusturkunde, dem Gesetz oder der Rechtsprechung ergibt. Diese Dauer wird im Gesetz oder in der Rechtsprechung festgelegt und variiert von Land zu Land. In England beispielsweise beträgt die erlaubte Höchstdauer 125 Jahre. In den letzten Jahren haben sich mehrere Rechtsordnungen dieser Regel entledigt und erlauben nunmehr Trusts mit zeitlich unbeschränkter Dauer.

Die oder der Trustee erhält das Eigentum am Trustvermögen (trust fund) und wird mithin Trägerin oder Träger aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Sie oder er handelt in eigenem Namen und nicht als Organ oder in Vertretung des Trusts. Auch wenn das Eigentum (gemäss common law: legal interest) bei der oder beim Trustee liegt, bildet das Trustvermögen ein von ihrem oder seinem persönlichen Vermögen getrenntes Sondervermögen. Dieses kann von den persönlichen Gläubigerinnen oder Gläubigern der Trustee oder des Trustees nicht belangt werden. Es fällt auch nicht in die Konkursmasse und wird weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses der Trustee oder des Trustees. Im Übrigen kann die oder der Trustee nicht frei über das Trustvermögen verfügen, sondern hat es vielmehr im ausschliesslichen Interesse der Begünstigten oder dem Zweck des Trusts entsprechend zu verwalten, zu verwenden und darüber zu verfügen.

Bei der Errichtung eines Trusts entsteht zwischen der oder dem Trustee und den Begünstigten eine Rechtsbeziehung. Darin tritt die Begründerin oder der Begründer im Prinzip nicht mehr auf. Sie oder er kann sich jedoch im Zeitpunkt der Trusterrichtung gewisse Rechte vorbehalten. So kann die Begründerin beispielsweise sich selber begünstigen, indem sie sich als Begünstigte des Trusts einsetzt. Sie kann auch eine Kontrollbefugnis über den Trustee vorsehen, indem sie sich die Möglichkeit einräumt, bei wichtigen Entscheiden mitzuwirken oder sich ihnen zu widersetzen. Der Begründer kann sich zudem das Recht vorbehalten, den Trust aufzulösen und das verbleibende Vermögen wieder an sich zu ziehen. Der Trust wird diesfalls als «widerrufbar» bezeichnet.8 Umgekehrt kann ein unwiderruflicher Trust nicht widerrufen werden, weshalb die Begründerin oder der Begründer die Rechte am auf den Trust übertragenen Vermögen verliert. Diesfalls ist die Übertragung umfassend und endgültig.

Neben den Trusts nach common law gibt es Rechtskonstrukte, die vergleichbare Merkmale aufweisen und ihnen manchmal gleichgestellt werden (siehe Ziff. 4.1). So umfasst

8 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (BBl 2006 551 557 f.).