Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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oder der Begründer, die oder der Trustee und die Begünstigten alle in der Schweiz ansässig sind. Diese Anerkennung ist jedoch auf Trusts gemäss den im Haager Trust-Übereinkommen definierten Kriterien beschränkt. Sie erfasst daher sowohl Trusts unter Lebenden als auch Trusts von Todes wegen. Die Anerkennung gilt für Trusts, die im Interesse der Begünstigten errichtet wurden, und für Trusts mit einem bestimmten Zweck (purpose trust), wobei gleichgültig ist, ob es sich um einen gemeinnützigen Zweck (charitable trust) oder einen privaten Zweck (private purpose trust) handelt.16 Der Trust muss nicht unbedingt schriftlich errichtet worden sein, sondern kann auch aufgrund einer mündlichen Erklärung entstanden sein. Die Definition des Haager Trust-Übereinkommens umfasst nur Trusts, die durch ein Rechtsgeschäft errichtet worden sind.

1.1.3.2 Vereinbarkeit des Trusts mit der schweizerischen Rechtsordnung

Seit der Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens besteht kein Zweifel mehr, dass der Trust mit unserer Rechtsordnung kompatibel ist.17 Artikel 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)18 steht weder einer Anerkennung ausländischer Trusts in der Schweiz19 noch der Einführung eines Schweizer Trusts im Weg. Die anderen Charakteristika des Trusts sind ebenfalls mit unserer Rechtsordnung vereinbar, namentlich die Trennung des Trustvermögens vom persönlichen Vermögen des Trustees sowie die Aussonderung des Trustvermögens im Konkursfall.20 Zudem wird davon ausgegangen, dass die erbrechtlichen Pflichtteile, die zivilrechtlichen Publizitätsregeln sowie der numerus clausus der dinglichen Rechte einer Anerkennung des Trusts in der Schweiz nicht entgegenstehen.21

1.1.3.3 Keine Schweizer Trusts, aber Trusts in der Schweiz

Spätestens seit der Ratifizierung des Haager Trust-Übereinkommens werden in der Schweiz die nach ausländischem Recht rechtsgeschäftlich errichteten Trusts (express trusts) vollständig anerkannt. Hingegen bedarf die Errichtung eines Trusts in unserem Land der Inanspruchnahme eines Konstrukts nach ausländischem Recht. Tatsächlich gibt es in unserer Gesetzgebung bis heute kein materielles Trustrecht, das die Errichtung eines Trusts nach Schweizer Recht zulassen würde. Die Idee, den Trust in die schweizerische Rechtsordnung einzuführen, ist nicht neu.22 Sie wurde bereits in den

16 GRISEL, ebd., S. 98.

17 Message CLHT, Ziff. 1.7.2, FLORENCE GUILLAUME, Incompatibilité du trust avec le droit suisse? Un mythe s'effrite, 2000, SZIER 1/20, S. 1–36.

18 SR 210

19 BGE 135 III 614

20 BGer 5C.169/2001 E. 6.b.dd.

21 GRISEL, ebd., S. 111 ff.

22 CINCELLI, ebd., Nr. 680.