Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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22. August 2007 (Kreisschreiben Nr. 30)5 und übernimmt die drei Grundvoraussetzungen (three certainties) des Trusts nach angelsächsischem Recht: Als Erstes muss aus den Worten und Handlungen der oder des settlor klar ersichtlich sein, dass er einen Trust begründen will (certainty of intention). Zweitens muss das Vermögen, mit welchem die oder der settlor den Trust errichten will, eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein (certainty of subject matter). Und drittens muss klar ersichtlich sein, wer die Begünstigten des Trusts sind (certainty of object).6

Obwohl es auch Trusts gibt, die von Gesetzes wegen oder durch einen Gerichtsentscheid entstehen (resulting trusts, constructive trusts und statutory trusts), werden die meisten Trusts durch ein einseitiges Rechtsgeschäft der Begründerin oder des Begründers (settlor) errichtet, mit dem sie oder er bestimmte Vermögenswerte einem Trust zuwidmet und das Eigentum daran der oder dem Trustee überträgt.7 Diese Trusts nennt man «rechtsgeschäftliche Trusts» oder «express trusts». Aus formeller Betrachtung beruht ein rechtsgeschäftlicher Trust auf einer Willensäusserung der Begründerin oder des Begründers, die eine Bezeichnung des Zwecks oder der Begünstigten enthält sowie Angaben darüber, wie die oder der Trustee das Trustvermögen zu verwalten, zu verwenden und darüber zu verfügen hat. Die Willensäusserung der Begründerin oder des Begründers ist in der Trusturkunde (trust deed) enthalten. In der Regel bedarf sie der Schriftform, doch einige Rechtsordnungen lassen mündliche Trusts zu (siehe Ziff. 4.2). Die Willensäusserung kann unter Lebenden (Trust inter vivos) oder von Todes wegen (testamentarischer Trust) erfolgen. Sie allein genügt jedoch nicht für die Errichtung des Trusts, der im Prinzip erst mit der Übertragung der Vermögenswerte auf die oder den Trustee und mit deren oder dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Annahme rechtswirksam wird.

Grundsätzlich wird ein Trust zugunsten von Begünstigten errichtet. Diese müssen identifiziert oder mindestens identifizierbar sein. Den Begünstigten können feste und rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Ausschüttungen (fixed interest trust) oder blosse, dem Ermessen der Trustee oder des Trustees unterliegende Anwartschaften (discretionary trust) zustehen. Im letzteren Fall werden Betrag und Zeitpunkt der Ausschüttung dem freien Ermessen der Trustee oder des Trustees überlassen, wobei die in der Trusturkunde festgehaltenen Bedingungen einzuhalten sind. Abgesehen vom in der Trusturkunde anerkannten Anspruch auf Ausschüttung können die Begünstigten von der oder vom Trustee Rechenschaft verlangen. Sodann verfügen sie über rechtliche Handlungsmöglichkeiten (remedies), wenn die oder der Trustee ihre oder seine Pflichten nicht erfüllt. Insbesondere haben die Begünstigten das Recht, bei pflichtwidriger Veräusserung des Trustvermögens dessen Herausgabe zu verlangen (Folgerecht oder tracing). Ausnahmsweise hat ein Trust keine identifizierbaren Begünstigten. Diesfalls muss er

5 Kreisschreiben Nr. 30 «Besteuerung von Trusts» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 (Kreisschreiben Nr. 30) (abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Kreisschreiben), wonach der Begriff Trust «ein Rechtsverhältnis [bezeichnet], welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trustees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden.»

6 CINCELLI, Der Common Law Trust, 2017, Nr. 189.

7 LUC THÉVENOZ, Trust en Suisse, 2001, S. 20 f.; GUILLAUME GRISEL, Le trust en Suisse, 2020, S. 3.