Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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der im Haager Trust-Übereinkommen verwendete Begriff «Trust» nicht nur angelsächsische Trusts, sondern auch ähnliche Rechtsinstitute anderer Rechtsordnungen.9 Dementsprechend behandeln die FATF10 sowie das Global Forum11 gewisse Rechtskonstrukte wie einen express trust und unterstellen sie den für diesen geltenden Transparenzregeln. Dies trifft auch auf die Geldwäscherei-Richtlinie der Europäischen Union zu.12 Als dem Trust ähnliche Rechtskonstrukte ausdrücklich genannt werden fideicomiso (gewisser zivilrechtlicher Länder), fiducie (nach französischem Recht), Treuhand (nach deutschem Recht) oder waqf (nach islamischem Recht).13 Hingegen hielt die FATF im letzten Länderbericht zur Schweiz fest, dass die Treuhand nach Schweizer Recht kein dem Trust ähnliches Rechtskonstrukt sei. Entscheidend dabei war, dass die schweizerische Treuhand keine Bildung von Sondervermögen zulässt, weshalb die von der Treugeberin oder vom Treugeber anvertrauten Vermögenswerte in die Konkursmasse der Treuhänderin oder des Treuhänders fallen.14

1.1.3 Anerkennung und Verbreitung des Trusts in der Schweiz

1.1.3.1 Übernahme des Haager Trust-Übereinkommens

Vor dem Inkrafttreten des HTÜ im Jahr 2007 gab es keine spezifischen Bestimmungen zur Anerkennung des Trusts nach ausländischem Recht, obwohl er von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung weitgehend anerkannt wurde.15 Seither existiert eine klare Rechtsgrundlage, aufgrund welcher den ausländischen Trusts diejenigen Rechtswirkungen zuerkennt, die sie nach dem jeweils für sie anwendbaren ausländischen Recht entfalten. Dadurch wurde die Rechtssicherheit erhöht. Sofern ein Trust nach ausländischem Recht gültig errichtet wurde, so muss er auch dann anerkannt werden, wenn er enge Verbindungen zur Schweiz aufweist und selbst dann, wenn die Begründerin

9Siehe Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) in der aktuellen Fassung.

10Internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismus- und Proliferati-

onsfinanzierung, Empfehlungen der FATF, 2012 (www.fatf-gafi.org > publications > recommendations). Empfehlungen zu Transparenz und wirtschaftlich Berechtigten von Trusts und anderen Rechtskonstrukten sind in der Empfehlung 25 enthalten und werden in einer Interpretativnote konkretisiert.

11OECD, Guide de mise en œuvre du bénéficiaire effectif, 2019, S. 13 ff.

(www.oecd.org/tax/transparency > Resources > Reports and guidance).

12Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke

der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien

2009/138/EG und 2013/36/EU.

13Siehe Definition der Rechtskonstrukte im FATF-Glossar: «Legal arrangements refers to

express trusts or other similar legal arrangements. Examples of other similar arrangements (for AML/CFT purposes) include fiducie, treuhand and fideicomiso.» (www.fatf-gafi.org > FATF glossary > legal arrangements); siehe auch Publikation der OECD, S. 14 (FN 11).

14Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz,

Länderbericht 2016, Ziff. 87 (www.fatf-gafi.org > publications).

15GRISEL, ebd., S. 97; Botschaft HTÜ, S. 562.