Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

3.4.2 Beurteilung des Risikos von Geldwäscherei (GW), Terrorismusfinanzierung (TF) und anderen Missbräuchen

Die Mehrheit der Teilnehmenden ist sowohl mit der geltenden Regelung, die auf bestehende Trusts anwendbar ist, als auch mit der im Vorentwurf vorgeschlagenen Regelung für den künftigen Schweizer Trust (Pflicht von Trustees, die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren) zufrieden. Ein Kanton84 und eine Organisation85 begrüssen ausdrücklich die Anwendung von internationalen Standards, um Geldwäscherei zu bekämpfen und fragwürdige Verhaltensweisen zu vermeiden. 2 andere Organisationen86 sind der Meinung, dass die schon bestehenden Vorschriften zur Geldwäscherei die Risiken genügend reduzierten. Hingegen verweisen mehrere Teilnehmende, die sich gegen die Vorlage ausgesprochen haben, auf die dem Trust innewohnenden Missbrauchsrisiken sowie das damit verbundene Reputationsrisiko für die Schweiz. Diese Risiken stellen jedoch nur für eine Partei87, einen Kanton88 und 4 Organisationen89 den Hauptgrund für die Ablehnung der Vorlage dar. Gemäss diesen Teilnehmenden weist das Schweizer Recht jetzt schon Lücken bei der Bekämpfung der Geldwäscherei auf und würde dem Schweizer Trust eine neue Möglichkeit für die Verfolgung krimineller Machenschaften eröffnen. Daher könne der Schweizer Trust nicht eingeführt werden, ohne dass gleichzeitig das rechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung des Risikos von GW/TF verstärkt werde.

3 Kantone90, eine Partei91 und 3 Organisationen92 verlangen die Einführung eines öffentlichen Trustregisters. Ein Kanton93 und 2 Organisationen94, die die Einführung des Trusts insgesamt ablehnen, sind der Auffassung, dass zumindest ein öffentliches Register erforderlich wäre. Ein Kanton95 bezweifelt, dass die im Vorentwurf vorgesehenen Bestimmungen es der Schweiz ermöglichten, ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten und Bekämpfung des Risikos von GW/TF zu erfüllen. Er spricht sich deshalb dafür aus, dass die oder der Trustee entweder seinen Sitz oder seinen Wohnsitz in der Schweiz haben müsse. Eine Organisation96 fordert die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen über das vorgesehene Mass hinaus, um besser gewährleisten zu können, dass Trusts nicht zu missbräuchlichen Zwecken verwendet würden; sie verlangt insbesondere, dass das Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) revidiert werde, damit ihm auch Anwälte unterstellt würden.

84 GE

85 EXPERTsuisse

86 VSPB, VSV

87 SP

88 NE

89 Alliancesud, Public Eye, SGB, KBKS

90 NE, GR, ZH

91 SP

92 UNIL, KSG, SGB

93 LU

94 Alliancesud, Public Eye

95 GR

96 Travail.Suisse