Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
4 Bemerkungen zu den neuen Bestimmungen des Obligationenrechts
4.1 Allgemeine Bemerkungen
Eine Mehrheit von 8 Kantonen97, 2 Parteien98 und 28 Organisationen99 befürwortet grundsätzlich den zivilrechtlichen Teil der Vorlage zum Schweizer Trust. Es werden jedoch in mehreren Punkten Änderungen verlangt.
2 Teilnehmende100 sind der Auffassung, dass der Schweizer Trust noch flexibler und wettbewerbsfähiger ausgestaltet werden könnte. 2 andere Teilnehmende101 finden ausserdem, dass der Vorentwurf Widersprüche zu Grundsätzen der geltenden Schweizer Rechtsordnung aufweise und wichtige Anpassungen versäumt worden seien.
4.2 Kodifizierung des Trusts im Obligationenrecht (OR)
Eine Organisation102 vertritt die Ansicht, dass der Schweizer Trust in der vorgeschlagenen Form korrekt ins Zivilrecht integriert sei.
Gemäss einer weiteren Organisation103 impliziert der Trust eine neue Art von dinglichem Recht, weshalb das Zivilgesetzbuch revidiert werden müsse. Eine Teilnehmende104 findet zudem, dass der Trust im Zivilgesetzbuch verankert sein müsse, da er nicht ein Vertrag sei: die Trusturkunde sei ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft und könne jedem Dritten entgegengehalten werden.
4.2.1 Rechtsnatur und Ausgestaltung
Nach Auffassung von 3 Kantonen105 und einer Organisation106 ist der Vorentwurf insofern zu begrüssen, als er nicht einfach ausländisches Recht übernehme, sondern einen eigenen Schweizer Trust entwickle, um damit eine grössere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Teilnehmende107 führt aus, dass solche Bemühungen zwar lobenswert seien, dass aber die Vorlage mangels ausreichender Präzisierungen die Rechtssicherheit nicht ausreichend garantiere. Die Essentialia der Trusturkunde sollten im Gesetz aufgeführt sein. Wurde bei einer Trusterrichtung mit Verfügung von Todes wegen keine oder kein Trustee bezeichnet, müsse ausserdem die Rechtslage der dem Trust nach dem Tod der Trustbegründerin oder des Trustbegründers zugewiesenen Vermögenswerte neu überdacht werden.
Im Gegensatz dazu sprechen sich 2 Kantone108 und 2 Organisationen109 zugunsten eines Nachlassplanungsinstruments aus, welches auf Instituten beruhe, die dem Schweizer Recht
97 AG, AI, BE, GE, SO, TG, TI, ZG
98 Die Mitte, FDP
99 FTAF, Findling Grey, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, STEP-Ls, Verein STEP, Walder Wyss, ZHK, Bär & Karrer, Cone Marshall, economiesuisse, SVUF, KMU-Forum, Lanter, Niederer Kraft Frey, SNV, SGC, SUPSI, Travail.Suisse, UZH, veb.ch, VbN, KBKS, KSG, SwissFoundations, UNIGE, ZNK
100 Findling Grey, STEP-Ge
101 SNV, UZH
102 Burckhardt
103 CP
104 UNIL
105 AI, OW, ZG
106 Burckhardt
107 UZH
108 GR, VD
109 SAV, UNIL