Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
zu verzichten, aufgrund der damit verbundenen Risiken für die Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gewährt werden sollte.
Eine Organisation225 fordert, dass die Sorgfaltspflicht von Trustees objektiviert werden müsse und nicht von deren Qualifikation und Ausbildung abhängen dürfe. Ein anderer Teilnehmender226 verlangt ein Verbot für Trustees, irgendwelche Retrozessionen zu beziehen.
Laut 4 Organisationen227 sollte der Trust in Artikel 957 Absatz 2 OR ergänzt werden. Ausserdem werden die folgenden Klarstellungen verlangt. (i) Ist Artikel 957 Absatz 2 Ziffer 3 über die Rechnungsprüfung von Stiftungen auch auf Trusts anwendbar? (ii) Gilt die in Artikel 957 Absatz 2 Ziffer 1 OR erwähnte Schwelle von CHF 500’000.- Umsatz auch für Trusts (wohlwissend, dass Trusts in der Regel keinen Umsatz haben)? (iii) Verlangt Artikel 529h Absatz 2 Ziffer 3 VE-OR eine liquiditätsbasierte Buchführung oder ist auch die sogenannte Verpflichtungsmethode oder die Rechnungslegung nach IFRS erlaubt? (iv) Sind die anderen Vorschriften und Schwellenwerte des OR zur Buchführung und Rechnungsprüfung auf Trusts anwendbar (bspw. Art. 963a OR, Art. 963b Abs. 4 OR, Art. 727 OR)? Gemäss einer Organisation228 reicht die vereinfachte Buchhaltung bei grossen Trusts nicht aus. Eine andere Organisation229 begrüsst die Pflicht zur Führung einer vereinfachten Buchhaltung (Milchbüchleinrechnung). Sie verlangt jedoch, dass der Grundsatz ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957 Abs. 3 OR) im Trustrecht verankert werde.
Nach Ansicht einer Organisation230 sollte die Liste ergänzt werden, um möglichst viele Unklarheiten auszuräumen. In die gleiche Richtung gehen 2 Organisationen231, die finden, dass Absatz 3 nicht vollständig sei und folgende Punkte ergänzt werden müssten: die Pflicht, in bestimmten Fällen das Gericht anzurufen; die Pflicht, gewisse oder alle Begünstigten über die Existenz des Trusts zu informieren; die Pflicht, im Falle eines Discretionary Trusts regelmässig zu prüfen, ob Ausschüttungen vorgenommen werden sollten.
4.3.9 Art. 529i
Eine Organisation232 ist der Auffassung, dass die Informationspflicht sehr weit gefasst sei und Präzisierungen erforderlich seien, was den Zweck einer Mitteilung und der Grund- oder Mindestinformationen, die bereitgestellt werden müssten, betreffe. Dabei müsse die Vielfalt der Trusts und der Vermögen, welche diese halten könnten, berücksichtigt werden. Die Begriffe «Rechte und Anwartschaften» in Absatz 2 müssten ebenfalls präzisiert werden. Ausserdem findet diese Organisation, dass zwischen dem allgemeinen Informationsanspruch und dem je nach Art des Interesses der begünstigten Person ausgestalteten Informationsanspruch eine Unterscheidung gemacht werden sollte. Ebenfalls vorgesehen werden müsse ein Recht auf Verweigerung der Offenlegung von Informationen aus wichtigen Gründen, wobei diese Gründe nicht abschliessend im Gesetz aufzuzählen seien (bspw. Art der Interessen der Begünstigten, Geschäftsgeheimnis, Wille der Begründerin oder des Begründers, Alter und Begleitumstände der begünstigten Person, Auswirkungen der Informationen auf die begünstigte Person und ihre Familie, Umstände und Zweck des Auskunftsbegehrens).
225 Niederer Kraft Frey
226 SUPSI
227 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP
228 STEP-Ls
229 veb.ch
230 Walder Wyss
231 STEP-Ls, UNIL
232 Cone Marshall