Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

wichtigen Gründen von den allgemeinen Regeln abgewichen werden. 6 Organisationen216 sprechen sich für eine Präzisierung der geltenden Schranken für den Haftungsausschluss (schwere, leichte Fahrlässigkeit, usw.) aus. Gemäss einer Organisation217 sollten Verstösse gegen die Trusturkunde nicht Gegenstand eines Haftungsausschlusses sein können.

9 Organisationen218 sind dagegen der Ansicht, dass der Schweizer Trust aufgrund der unbegrenzten Haftbarkeit der Trustees systemwidrig und nicht attraktiv sei. Trustees sollten nur mit dem Trustvermögen haften. Es sei nicht immer möglich, die allgemeinen Bestimmungen gewisser Verträge zu verhandeln. Zudem sei die Anzahl Gläubigerinnen und Gläubiger nicht immer von Anfang an erkennbar. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung könnte Trustees dazu veranlassen, für die Begrenzung ihrer Haftung Underlying Companies zu gründen. Nichtprofessionelle Trustees seien sich nicht unbedingt im Klaren über die eingegangenen Haftungsrisiken. Schliesslich werde mit der Unterstellung der Trustees unter die Aufsicht der FINMA deren Qualität verbessert, umgekehrt erhöhe dies auch die Bürokratie und schränke die Zahl der Strukturen ein, die in der Lage seien, die betreffende Dienstleistung zu erbringen.

Laut 7 Teilnehmenden219 müssten Trustees bei ihren Aktivitäten im eigenen Namen unter Angabe ihrer Funktion als Trustee handeln. So müsse dann bei der Feststellung der Haftung nicht ermittelt werden, ob sie in ordnungsgemässer Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehandelt hätten. Als entscheidendes Element könnte man sich indessen auf den guten Glauben von Dritten, die mit dem Trust verkehren, stützen. Das Trustvermögen würde für die Verpflichtungen haften, welche die oder der Trustee in der Funktion als Trustee eingegangen sei, selbst wenn sie oder er nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügt hätten. Im letzteren Fall müsste das persönliche Vermögen von Trustees für den Schaden haften, der dem Trust zugefügt worden sei.

6 Organisationen220 finden, dass die in Absatz 3 vorgesehene Haftung auch mittels Vereinbarung mit den Trustbegünstigten ausgeschlossen werden könnte.

Eine Organisation221 ist der Auffassung, dass die generelle solidarische und damit persönliche Haftung der Trustees systemwidrig sei, da das Trustvermögen als Sondervermögen vom persönlichen Vermögen der Trustees getrennt sei.

4.3.8 Art. 529h

Eine Organisation222 argumentiert, dass die Einsetzung von Trustees als Begünstigte verboten sein sollte, da sonst die Unabhängigkeit der Trustees nicht gewährleistet sei. Eine andere Organisation223 findet, dass die Pflicht zum Beizug eines behördlich eingesetzten Beistands eingeführt werden sollte, sobald ein Rechtsgeschäft das Trustvermögen im Verhältnis zum persönlichen Vermögen der Trustees verändere. Ein Teilnehmender224 führt aus, dass die in Artikel 529h Absatz 3 Ziffer 4 VE-OR eingeräumte Möglichkeit, auf die Vermögenstrennung

216 STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss

217 UNIL

218 FTAF, SVUF, Niederer Kraft Frey, SUPSI, STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP

219 Niederer Kraft Frey, SAV, STEP-Ge, STEP-Ls, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP

220 SAV, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss

221 Niederer Kraft Frey

222 KSG

223 UNIL

224 Lanter