Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
oder des Protektors, den Trust zu widerrufen, mit dem Tod der Begründerin oder des Begründers nicht erlöschen sollte. Ausserdem sei die Terminologie problematisch: Die Protektorin oder der Protektor sollte den Trust zu Lebzeiten der Begründerin oder des Begründers nicht «widerrufen» können – es sollte ein anderer Begriff verwendet werden, da das Widerrufsrecht derjenigen Person vorbehalten sei, die den Trust errichtet habe. Schliesslich sollte in Absatz 3 wie in Artikel 529h VE-OR festgehalten sein, dass die Protektorin oder der Protektor im «ausschliesslichen» Interesse der Begünstigten handle.
Ein Teilnehmender209 weist darauf hin, dass es nicht kohärent sei, für die Entscheidungen der Protektoren die Stimmenmehrheit zu verlangen, während bei den Trustees Einstimmigkeit gefordert sei.
Eine andere Organisation210 verlangt, dass in Absatz 2 präzisiert werde, ob auf die höchstpersönlichen Rechte Bezug genommen werde.
4.3.7 Art. 529g
Gemäss einem Kanton211 und einer Organisation212 sollte im Falle, dass mehrere Trustees den Trust verwalten, die Standardregel für die Beschlussfassung die Mehrheit sein und/oder es sollte vorgesehen sein, dass die Trustees selber die erforderliche Mehrheit bestimmen könnten, um Blockaden zu vermeiden. Laut demselben Kanton und 6 Organisationen213 müsste das Rechtsverhältnis (Gesamteigentum, Miteigentum, einfache Gesellschaft) präzisiert werden, welches auf das gemeinschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten des Trusts nach Artikel 529g Absatz 5 Ziffer 1 VE-OR anwendbar sei. Ausserdem bestehe ein Widerspruch zwischen den Grundsätzen des Sachenrechts (insb. Art. 646 Abs. 3 ZGB) und den Bestimmungen des Vorentwurfes einerseits und zwischen Artikel 529g (wonach der Trustee mit seinem persönlichen Vermögen für Trustschulden haftet) und Artikel 529n VE-OR (wonach einzig das abgetrennte Trustvermögen für Trustschulden «haftet») andererseits. Ausserhalb der Regelung beim Tod von Trustees schliesslich sei die Lösung für die Übertragung von Vermögenswerten des Trusts an neue Trustees unbefriedigend, insbesondere für grosse Trusts. Artikel 181 OR allein könne die bestehenden Probleme nicht lösen. Denkbar wäre die Anwendung des FusG oder die Schaffung eines Vertrages mit dinglicher Wirkung.
Ein Kanton214 stellt sich die Frage, wie Artikel 529g Absatz 5 Ziffer 2 VE-OR und Artikel 529g Absatz 1 VE-OR zusammenwirken. Müssen mehrere Trustees immer gemeinsam zeichnen oder sind sie (gegen aussen) je einzeln zur Verfügung über das Trustvermögen berechtigt? Wie wird dies Dritten gegenüber kommuniziert? Die Gemeinderschaft kenne die Eintragung des Haupts der Gemeinderschaft im Handelsregister (Art. 341 Abs. 3 ZGB) als Möglichkeit, die Vertretung gegen aussen zu beschränken.
Eine Organisation215 begrüsst die vorgesehene Ausgestaltung der Haftung der Trustees. Allerdings sei es nicht angebracht, hinsichtlich der Haftungsfreizeichnung von Hilfspersonen eine Sonderregel vorzusehen. Wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollte nur aus
209 STEP-Ls
210 STEP-Ls
211 ZH
212 SAV
213 KSG, Niederer Kraft Frey, SNV, STEP-Ls, VbN, ZNK
214 ZH
215 Bär & Karrer