Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

lung (Ausübung von zivilrechtlichen Ansprüchen, Möglichkeit von Willensmängeln usw.) festgelegt werden. Ausserdem sei die Situation in Bezug auf spätere Zuweisungen nicht klar: Zu welchem Zeitpunkt ändern sich die Vermögen? Wann wird dies Dritten gegenüber wirksam?

4.3.13 Art. 529m

Ein Kanton253 argumentiert, dass aufgrund der geltenden Regelung die Übertragung eines Grundstücks an einen Schweizer Trust vom kantonalen Grundbuchamt, das für die Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland zuständig sei, analysiert werden müsse, um die wirtschaftlich berechtigte Person zu bestimmen und damit zu prüfen, ob das BewG anwendbar sei.

Gemäss einem anderen Kanton254 nimmt der erläuternde Bericht bei diesem Artikel nur auf Artikel 149d IPRG Bezug. Die Offenlegung des Trustverhältnisses erscheine aber nicht nur dort sinnvoll, wo das öffentliche Register die Eigentumsübertragung selbst bewirke, sondern auch dort, wo das Gesetz einen Dritten, der sich auf eine im Register eingetragene bzw. nichteingetragene Tatsache verlasse, in seinem guten Glauben schütze. Artikel 529m VE-OR solle deshalb nicht auf die in Artikel 149d IPRG aufgeführten Register beschränkt werden. Im Gegensatz dazu unterstreichen 2 Organisationen255, dass Anmerkungen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnähmen. Artikel 529m VE-OR, der vorsehe, dass ein nicht angemerktes Trustverhältnis gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam sei, stehe deshalb im Widerspruch zum herrschenden Verständnis von Anmerkungen im Grundbuch. Dementsprechend solle der zweite Satz von Artikel 529m VE-OR gelöscht werden. Eine andere Organisation256 präzisiert, dass die Anmerkung gemäss Artikel 149d IPRG gegenüber Dritten nur deklaratorische Wirkung habe, da die Wirksamkeit bereits vor der Eintragung bestehe. Hätte eine blosse Forderung Dritten gegenüber wirksam gemacht werden sollen, wäre die Vormerkung das Richtige gewesen (vgl. Art. 959, 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das System der Anmerkung stehe folglich im Widerspruch zur einfachen Forderung, wie sie sich aus dem System von Artikel 529q VE-OR ergebe.

Ein Kanton257 verlangt die Anpassung von Artikel 119 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411), da dieser den Eintragungsinhalt von eingetragenen Personen abschliessend regle. Der Trust sei keine Rechtseinheit. Ausserdem umfasse die Öffentlichkeit des Handelsregisters auch die Belege (Art. 936 Abs. 1 OR). Entsprechend wäre denkbar, die Trusturkunde als Beleg für die Eintragung als Trustee bei einer anderen Rechtseinheit einzureichen, womit die Trusturkunde öffentlich einsehbar würde. Allenfalls drängten sich besondere Ausnahmen von der Öffentlichkeit (vgl. Art. 10 HRegV) auf.

Eine Organisation258 stellt einen Widerspruch zwischen diesem Artikel und Artikel 962b VE-ZGB fest.

Eine Organisation259 betont, dass Artikel 529m VE-OR nicht nur eine Ordnungsvorschrift sein sollte. Eine andere Organisation260 findet dagegen, dass die Anmerkung freiwillig sein sollte, da gewisse Trusts auf eine gewisse Diskretion bedacht seien.

253 TI

254 ZG

255 SNV, VbN

256 UNIL

257 ZH

258 SVUF