Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
4.3.5 Art. 529e
Laut einem Kanton198 scheint die Bestimmung unvollständig zu sein, und es wäre besser, sie zu streichen, da sie nutzlos sei.
Eine Teilnehmende199 verlangt, dass die Bestimmung im Hinblick auf mehrere Begründerinnen und Begründer präzisiert werde: Delegation, Errichtung des Trusts mittels Verfügung von Todes wegen, als abwesend erklärte Begründerinnen und Begründer, zweite Begründerin ebenfalls Trustee usw. Ein anderer Teilnehmender200 fordert, dass es nicht möglich sein sollte, dass mehrere Begründerinnen und Begründer mittels Verfügung von Todes wegen (korrespektives Testament) einen Trust errichten; in einem solchen Fall sollte einzig ein Erbvertrag zulässig sein.
Einer Organisation201 zufolge muss präzisiert werden, dass die Trusturkunde der Begründerin die Befugnis gebe, vom Trustee die Rechnungslegung des Trusts nach dem 32. Titel des OR zu verlangen und deren Revision zu beauftragen.
Laut einer Organisation202 muss vorgesehen werden, dass wenn die Begründerin oder der Begründer das Recht vorbehalten hat, den Trust zu widerrufen, im Rahmen einer Betreibung gegen diese jeder Gläubiger mit Verlustschein oder die Konkursmasse auf Widerruf des Trusts klagen könne. Es sei inakzeptabel, dass bei einem Revocable Trust die Vermögenswerte des Trusts dem Zugriff der Gläubiger entzogen seien.
Aus Sicht von 5 Organisationen203 ist das Vertretungsverbot nach Absatz 2 nicht gerechtfertigt. Der Schweizer Trust wäre attraktiver, wenn geregelt werden könnte, dass bei Verlust der Urteilsfähigkeit des Begründers eine bevollmächtigte Person ernannt werde, die dessen Befugnisse ausüben könne. Gemäss einer anderen Organisation204 muss in Absatz 2 klargestellt werden, ob auf die höchstpersönlichen Rechte Bezug genommen werde.
Nach einer Organisation205 ist angesichts von Artikel 529h Absatz 2 Ziffer 3 VE-OR der Wortlaut von Artikel 529e zu ungenau; es müsse auf Artikel 957 Absatz 1 OR verwiesen werden.
Ein Teilnehmender206 ist der Auffassung, dass die Gesetzesregelung wie folgt umgekehrt werden sollte: der Begründerin oder dem Begründer stünden diese Rechte grundsätzlich zu und sie oder er habe die Möglichkeit, diese ausdrücklich auszuschliessen.
4.3.6 Art. 529f
Eine Organisation207 findet es richtig, dass es der Protektorin oder dem Protektor untersagt sei, den Trust nach dem Tod der Begründerin oder des Begründers zu widerrufen. Im Gegensatz dazu sind 4 andere Organisationen208 der Ansicht, dass die Befugnis der Protektorin
198 ZH
199 UNIL
200 ZNK
201 EXPERTsuisse
202 KBKS
203 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss
204 STEP-Ls
205 veb.ch
206 ZNK
207 STEP-Ls
208 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP