Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

3 Organisationen244 betonen, dass die oder der Trustee Dokumente während 10 Jahren aufbewahren müsse, wie es in Artikel 958f Absatz 1 OR vorgesehen sei.

Eine Organisation245 begrüsst im Hinblick auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) diese Bestimmung. Jedoch würden Identifikationsprobleme auftreten, da bei einem Irrevocable Discretionary Trust die oder der Trustee das Recht habe, Begünstigte zu streichen oder neue Begünstigte zu bezeichnen.

4.3.11 Art. 529k

Eine Organisation246 würdigt die Übernahme der Grundsätze der Haftung des Schweizer Rechts. Eine andere Organisation247 begrüsst die Art und Weise, wie die Haftung von Trustees geregelt werden soll. Es sei jedoch nicht angebracht, hinsichtlich der Haftung von Hilfspersonen eine Sonderregel vorzusehen. Wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollte nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen von allgemeinen Regeln abgewichen werden.

Eine Organisation248 ist der Auffassung, dass diese Bestimmung die Realität der Trustindustrie nicht berücksichtige. Eine oder ein Trustee verfüge nicht über alle erforderlichen Kenntnisse, um sämtliche Vermögenswerte des Trusts (Grundstücke, Bankportfolio usw.) zu verwalten, und oft sei eine Delegation notwendig, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Das absolute Verbot, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen auszuschliessen, sei deshalb nicht angebracht. Eine andere Organisation249 wünscht sich diesbezüglich detailliertere Bestimmungen über eine allfällige Delegationsmöglichkeit für Trustees (Einsatz von Anlageexperten, Trustee ist aufgrund einer Reise oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage, ihre oder seine Funktion auszuüben usw.) und zur Haftung von Trustees.

Eine Organisation250 stellt sich Fragen zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Übertragung. Wenn eine begünstigte Person gemäss Absatz 2 klage, wäre die Übertragung aufgrund dieser Klage gegenüber den anderen aktivlegitimierten Personen (bspw. Begründerin oder Begründer, Protektoren, weitere Begünstigte) wirksam?

4.3.12 Art. 529l

Laut einer Organisation251 ist die ausdrückliche Erwähnung, dass Trustees Kryptowährungen halten dürften, zweckmässig, um den Schweizer Finanzplatz in diesem zukunftsträchtigen Bereich in den Vordergrund zu stellen.

Gemäss einer anderen Organisation252 muss der Begriff «Zuwidmung» präzisiert werden. Handelt es sich lediglich um eine freiwillige materielle Handlung, welche nicht aufgrund von Willensmängeln ungültig erklärt werden könne, oder um eine eigentliche Rechtshandlung? Im letzteren Fall müssten die Art und die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer solchen Hand-

244 SNV, VbN, ZNK

245 ZNK

246 STEP-Ls

247 Bär & Karrer

248 SVUF

249 Cone Marshall

250 UNIL

251 STEP-Ls

252 UNIL