Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

dessen solle auch ein noch nicht gezeugtes Kind als begünstigte Person betrachtet werden können.

Eine Organisation189 erachtet das Verbot, dass die oder der Trustee nicht einzige begünstigte Person sein dürfe, als nicht sachgerecht, da in der Praxis eine solche Situation vorkommen könne.

4.3.4 Art. 529d

Gemäss einem Kanton190 sollte diese Bestimmung den Discretionary Trust als Standardtrust festlegen.

2 Organisationen191 erachten es als nicht angebracht, die Vererbbarkeit der Begünstigtenstellung auszuschliessen. Eine Organisation192 findet eher, dass es richtig sei, zwischen richtigen Forderungen und einfachen Anwartschaften zu unterscheiden (diese Unterscheidung wird im Stiftungsrecht gemacht). Wenn jedoch die Nichtübertragbarkeit des Rechts einer begünstigten Person vorgesehen sei, stehe dies im Widerspruch zum Stiftungsrecht, da eine fällige Forderung zugunsten der verstorbenen Person immer von der oder dem Trustee erfüllt werden müsse. Im gegenteiligen Fall würde man dazu ermutigen, Forderungen von älteren oder kranken Personen gegen den Trust nicht zu befriedigen. Was die Begünstigtenstellung an sich angehe, werde diese in der Trusturkunde definiert. Der Tod der begünstigten Person ermögliche es ihren Nachkommen nicht, zukünftige Leistungen einzufordern, wenn sie nicht selber Begünstigte seien.

Eine Organisation193 unterstreicht dagegen, dass die Möglichkeit, das Recht auf Leistungen abzutreten, die oder den Trustee daran hindere, den Identifikationspflichten gemäss Artikel 529j VE-OR nachzukommen. Eine Organisation194 betont, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Abtretung der Leistungen dem Zweck des Trusts widerspreche. Ausserdem wünscht sie eine explizite Regelung im Gesetz, wonach bei Fehlen einer gegenteiligen Regelung in der Trusturkunde die Möglichkeit bestehe, eine oder mehrere begünstigte Personen zu ergänzen, zu suspendieren oder auszuschliessen.

5 Organisationen195 zufolge sei es zweckmässig festzulegen, ob ein zeitlich beschränkter Verzicht auf Leistungen möglich ist. Ausserdem muss gemäss einem Teilnehmenden196 unbedingt vorgesehen werden, dass der Verzicht auf Leistungen Dritten nicht zum Nachteil gereichen könne. Schliesslich müsse auch vorgesehen werden, dass im Vornherein bestimmte Begünstigte Inhaber eines begrenzten dinglichen Rechts an den Vermögenswerten des Trusts sein könnten.

Gemäss einer Organisation197 sollte das Gesetz angeben, dass Letters of Wishes möglich seien, um Trustees in ihrem Ermessensspielraum zu leiten.

189 Burckhardt

190 ZH

191 STEP-Ls, Lanter

192 UNIL

193 FTAF

194 SVUF

195 SVUF, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP

196 UNIL

197 SUPSI