Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Eine Organisation233 ist der Ansicht, dass das Informationsrecht zu weit gefasst sei. Es sei deshalb in Betracht zu ziehen, in Anlehnung an das Aktienrecht die periodische Berichterstattung einzuführen. Eine andere Organisation234 wiederum argumentiert, dass das Verweigerungsrecht zu weit gefasst sei. Eine Verweigerung sollte nicht zulässig sein, wenn sich das Informationsbegehren auf ein gesetzliches Recht stütze (bspw. Recht der Ehepartner und Erben). Ausserdem müsse der alternative Charakter der Ablehnungsgründe von Absatz 3 durch Einfügung von «oder» klargestellt werden. Nach Auffassung einer weiteren Organisation235 muss das Verhältnis zwischen diesem Artikel und dem Vorbehalt von Artikel 529b Absatz 6 VE-OR geklärt werden (bspw. Informationsrecht von Ehepartnern und Erben).

4.3.10 Art. 529j

Eine Organisation236 argumentiert, dass diese Identifikationspflicht ins Leere laufe, wenn kein Bezug zur Schweiz bestehe (keine der beteiligten Personen ist in der Schweiz ansässig). Damit würden hohe Reputationsrisiken für die Schweiz geschaffen. Eine andere Organisation237 schlägt vor, dass mindestens eine oder ein Trustee das Schweizer Bürgerrecht haben müsse, um die Durchführung dieser Bestimmung zu erleichtern und Rechtskonflikte zu vermeiden. Konsequenterweise müsse dann auch die Situation bei einem Wechsel von Trustees geregelt werden.

2 Organisationen238 sind der Ansicht, dass diese öffentlich-rechtliche Bestimmung nicht im OR stehen sollte. Ausserdem sei es einfach, die Anwendung dieser Bestimmung zu umgehen, indem der Trust ausländischem Recht unterstellt werde, selbst wenn sich sämtliche Parteien in der Schweiz befänden. Wenn die beteiligten Personen Ausländerinnen seien und den Trust dem schweizerischen Recht unterstellt hätten, regle diese Bestimmung zudem die Tätigkeit von Trustees im Ausland, was nicht deren Zweck sei. Die Bestimmung gehöre in ein öffentlich-rechtliches Gesetz wie beispielsweise das Finanzinstitutsgesetz (FINIG; SR 954.1) oder das GwG.

Laut 4 Kantonen239, einer Partei240 und 5 Organisationen241 ist die vorgesehene Identifikationspflicht nicht ausreichend. Es sei ein öffentliches Register erforderlich.

Eine Organisation242 ist der Meinung, dass diese Identifikationspflicht einen grossen Verwaltungsaufwand mit sich bringen werde. Ausserdem seien die verlangten Informationen nicht klar definiert, weshalb eine Liste notwendig sei.

Eine Organisation243 findet, dass diese Bestimmung nur für nichtprofessionelle Trustees beibehalten werden solle, da andernfalls die Gefahr von Widersprüchen zwischen den Gesetzestexten (GwG, GwV, OR usw.) bestehe.

233 Niederer Kraft Frey

234 SAV

235 Walder Wyss

236 KBKS

237 Walder Wyss

238 STEP-Ls, UNIL

239 NE, LU, GR, ZH

240 SP

241 UNIL, Alliancesud, Public Eye, KSG, SGB

242 Cone Marshall

243 SVUF