Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
Ein Teilnehmender269 ist der Auffassung, dass festgehalten werden sollte, dass der Anspruch von Trustees auf Entschädigung auch nach Beendigung ihres Einsatzes fortbestehe.
Eine Teilnehmende270 findet, dass es sich bei der Entschädigung von Trustees um einen Fall einer Einpersonenforderung handle (das Trusteevermögen aus dem Trust ist Schuldner des persönlichen Vermögens der Trustee oder des Trustees) und deshalb ausdrücklich ein Mechanismus für die Einsetzung eines Beistandes vorgesehen werden müsse, um Missbräuche zu verhindern.
4.3.16 Art. 529p
Nach einer Teilnehmenden271 sollte im deutschen Text präzisiert werden, dass die Rückerstattung zugunsten des Trustvermögens zu erfolgen habe. Zudem sollten auch die Begünstigten unter gewissen Umständen Rückerstattung verlangen können. Eine Organisation272 unterstreicht auch, dass die Berechtigung, eine Rückerstattung zu verlangen, auf die Gläubigerinnen und Gläubiger ausgedehnt werden sollte. Es sollte ausserdem nicht möglich sein, in der Trusturkunde die Regel von Absatz 2, die auch den Schutz von Dritten bezwecke, abzuändern.
Ein Teilnehmender273 verlangt die Klärung des Begriffes «anderes Sondervermögen». Handelt es sich dabei um das Vermögen von anderen Trusts oder das persönliche Vermögen von Trustees oder etwas anderes?
4.3.17 Art. 529q
2 Teilnehmende274 sind der Ansicht, dass sich die Bestimmung in unzweckmässiger Weise von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Schweizer Recht entferne. Einerseits nehme das Haager Trust-Übereinkommen die Frage des Schutzes gutgläubiger Dritter von seinem Anwendungsbereich aus. Es wäre daher inkohärent, dass ausländische Trusts den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Schweizer Rechts unterstellt wären, nicht aber Schweizer Trusts. Andererseits wären gutgläubige Erwerbende beim unentgeltlichen Erwerb potenziell geschützt, wenn sich der Vermögenswert nicht im Trust befinde, nicht aber, wenn dieser Vermögenswert zum Trust gehöre. Seien Erwerbende gutgläubig, wüssten sie nicht, dass der erworbene Vermögenswert zum Trust gehöre, weshalb der unterschiedliche Schutz nicht gerechtfertigt sei.
Eine Organisation275 stellt sich ausserdem die Frage der Wirksamkeit einer gerichtlichen Übertragung. Klagt eine begünstigte Person gestützt auf Absatz 2, ist dann die Übertragung aus dieser Klage gegenüber anderen aktivlegitimierten Personen wirksam (bspw. Begründer/in, Protektor/in, weitere Begünstigte)? Im Übrigen müsse diese Bestimmung komplett überarbeitet werden: Eine dritterwerbende Person sei nicht an die Klauseln des Trusts gebunden, und gemäss dem schweizerischen Rechtssystem könne nicht gesagt werden, dass der Erwerb unrechtmässig sei, was nämlich ansonsten darauf hinauslaufen würde, dass ihr Erwerbstitel, also der Kaufvertrag oder ein anderer Titel, entgeltlich oder unentgeltlich, der ihr
269 STEP-Ls
270 UNIL
271 KSG
272 UNIL
273 STEP-Ls
274 STEP-Ls, UNIL
275 UNIL