Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
zum Eigentum verholfen habe, nichtig wäre. Diese Bestimmung könne deshalb gar nicht umgesetzt werden. Ginge man davon aus, dass der Titel, sei es ein Kaufvertrag oder ein anderer Titel, aufgrund des Verstosses gegen die Trusturkunde nichtig sei, hätte die erwerbende Person aufgrund der Besitzentziehung in Anwendung von Artikel 529q VE-OR keine Möglichkeit mehr, gegen die oder den Trustee vorzugehen. Dazu komme, dass einzig die erwerbende Person des Trustvermögenswertes von Artikel 529q VE-OR erfasst sei. Wenn diese erwerbende Person in der Zwischenzeit den abgetrennten Wert wieder veräussere, könne die Klage aus Artikel 529q VE-OR nicht mehr gegen die letzte erwerbende Person gerichtet werden, da diese nicht Schuldnerin der gesetzlichen Forderung sei. Diese Schlussfolgerung spreche gegen die Idee, das angelsächsische Tracing ins Schweizer Recht zu übernehmen. Das Tracing könne weiterhin gegen jeden aktuellen Besitzer des abgespaltenen Trustwerts erfolgreich sein. Die Lösung wäre die Zulassung einer dinglichen, an den Schutz des guten Glaubens von Drittpersonen im ordentlichen Recht (Art. 933, 935 und 973 ZGB) gekoppelten Klage.
4.3.18 Art. 529r
Eine Organisation276 bemängelt, dass nicht klar sei, wie die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend drohende Zahlungsunfähigkeit angewendet werden sollen, da ein Trust weder ein Aktienkapital noch Reserven habe. Ausserdem müsse festgelegt werden, wer innerhalb des Trusts die Rolle der Generalversammlung innehabe.
Eine Teilnehmende277 findet, diese Bestimmung wirke auf Familientrusts, welche auf die Übertragung und den Erhalt eines Vermögens ausgerichtet seien, abschreckend. Zudem seien die im Falle von Überschuldung konkret zu ergreifenden Massnahmen nicht klar genug, da in mehreren Ausgangslagen der Trust der Betreibung auf Pfändung unterliege.
4.3.19 Art. 529s
Ein Kanton278 verlangt die Änderung des Gesetzestextes. Aus Artikel 529s Absatz 1 Ziffer 3 VE-OR sei zu entnehmen, dass die Begründerin oder der Begründer in der Trusturkunde anordnen könne, dass die Funktion des Trustees selbst im Falle des Eintritts der Urteilsunfähigkeit nicht ende. Gemäss dem erläuternden Bericht könne die Trusturkunde jedoch nur zusätzliche Gründe für die Beendigung der Funktion bezeichnen.
Eine Organisation279 wünscht, dass folgende Punkte präzisiert werden: das Verb «können» werde verwendet, wenn angegeben werde, dass die Übertragung des Trustvermögens in Form einer Vermögensübernahme nach Artikel 181 OR erfolgen könne (Art. 529s Abs. 4 VE-OR). Hat die oder der Trustee eine Wahlmöglichkeit? Ausserdem komme die dreijährige solidarische Haftung hauptsächlich dem neuen Trustee zugute. Sie verlangt deshalb, dass die Solidarhaftung nur auf ausdrücklichen Wunsch des neuen Trustees zum Tragen komme. Bei mehreren Trustees schliesslich sei die Eigentumsübertragung bei Austritt einer Trustee nicht klar geregelt. 5 Teilnehmende280 sind der Ansicht, dass 3 Jahre für die solidarische Haftung gemäss Artikel 181 OR nicht angemessen seien. Die austretende Trustee könnte sich dazu veranlasst sehen, den Trust weiterhin zu verwalten, um sicher zu sein, dass der neue Trustee nicht einen Schaden verursache, für den die bisherige Trustee haftbar gemacht werden könn-
276 SVUF
277 UNIL
278 ZH
279 SVUF
280 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss