Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

te. In der Praxis seien Wechsel von Trustees häufig, weshalb die Anwendung dieser Bestimmung kompliziert sein könnte. Ausserdem könnte die ausscheidende Trustee Vermögenswerte des Trusts als Sicherheit zurückbehalten wollen. Der Schweizer Trust würde so an Attraktivität verlieren.

Laut einer Organisation281 ermöglicht diese Bestimmung ausserhalb von Fällen von Universalsukzession infolge des Todes des einzigen Trustee oder des einzigen Trustees die Übertragung eines Grundstückes durch rechtsbegründende Eintragung im Grundbuch (Art. 529s Abs. 4 VE-OR) oder auch mittels eines entsprechenden Begehrens beim Gericht (Art. 529b Abs. 2 VE-OR in fine). Gemäss einer Teilnehmenden282 müssen jedoch im Falle der Übertragung von Grundeigentum einer Trustee oder eines Trustees an Dritte die öffentliche Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch verlangt werden. Diese Anforderungen entsprächen im Übrigen dem Vorgehen bei der Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts nach Artikel 181 OR.

Eine Teilnehmende283 ist der Ansicht, dass die Begünstigten mit einstimmigem Beschluss die oder den neuen Trustee bestimmen können sollten, da sie ja auch einstimmig den Trust auflösen könnten.

2 Teilnehmende284 sprechen sich dafür aus, dass angesichts der im Vorentwurf vorgesehenen Maximaldauer des Trusts von 100 Jahren die Trusturkunde zwingend die Modalitäten der Ernennung von Nachfolge-Trustees und -Protektoren enthalten sollte (Art. 529s Abs. 3 VE-OR). Mit der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung könnte eine solche Regelung sichergestellt werden. Es sei zudem nachvollziehbar, dass das FusG nicht auf Trusts anwendbar sei, da diese über keine Rechtspersönlichkeit verfügten und nicht im Handelsregister eingetragen würden. Die oder der Trustee könne jedoch eine juristische Person sein. In einem solche Fall sollte das FusG anwendbar sein. Ausserdem, und auch gemäss 2 anderen Teilnehmenden285, falle beim Tod der Trustee oder des Trustees das Trustvermögen nicht in den Nachlass. Enthalte die Trusturkunde keine Bestimmungen, nach welchen die oder der neue Trustee zu bestimmen sei, so habe das Gericht zu entscheiden. Im letzteren Fall sei die Situation des Trustvermögens in der Zeit zwischen dem Tod und der gerichtlichen Ernennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nicht klar; niemand sei in dieser Phase für das Trustvermögen verantwortlich und niemand könne es verwalten. Auch diese Situation könnte mit der öffentlichen Beurkundung vermieden werden, indem von Amtes wegen die Modalitäten für einen solchen Todesfall vorgesehen würden. Ansonsten müsse der Gesetzgeber die Pflicht zur Ernennung von Co-Trustees bzw. einer Protektorin oder eines Protektors vorsehen. Ausserdem sollte für solche Todesfälle im Gesetz die Aufnahme eines obligatorischen Sicherungsinventars der Vermögenswerte im Trustvermögen verlangt werden.

Ein Kanton286 befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Artikel 529s Absatz 4 VE-OR und dem Fall, dass Trustees fusionieren. Diese Problematik spitze sich zu, wenn die einzige Begründerin und Trustee als übertragende Rechtseinheit gelöscht werde und die einzige Begünstigte mit der oder dem Trustee als übernehmende Rechtseinheit fusioniere.

281 UNIL

282 KSG

283 UNIL

284 SNV, VbN

285 UZH, ZNK

286 ZH