Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
Eine Teilnehmende287 schliesslich wirft die Frage nach dem Parteiwechsel gemäss Artikel 83 Absatz 1 ZPO auf. Um die anderen Prozessparteien nicht zu benachteiligen, sei zuzulassen, dass die von der oder dem alten Trustee vorgenommenen Handlungen auch der oder dem neuen Trustee entgegengehalten werden könnten; dies jedenfalls so lange, als der Trustee-Wechsel der Gegenpartei nicht angezeigt sei.
4.3.20 Art. 529t
3 Teilnehmende288 sehen in Absatz 1 eine Beeinträchtigung der höchstpersönlichen Rechte der Begründerin oder des Begründers. Im Falle eines mittels letztwilliger Verfügung errichteten Irrevocable Discretionary Trusts sollte die Begründerin oder der Begründer die Befugnis zur Änderung des Trusts nicht delegieren können. Eine Organisation289 begrüsst dagegen, dass die Trusturkunde die Änderung von Bestimmungen zu den Begünstigten durch die Trustee, die Begründerin bzw. den Begründer oder die Protektorin bzw. den Protektor ermöglichen könne, solange das Verbot eines Trusts ohne Begünstigte beachtet werde. Der notwendige Rahmen, um eine Änderung der Begünstigten entgegen dem ursprünglichen Willen der Begründerin oder des Begründers zu verhindern, könne durch Auflagen oder Bedingungen in der Trusturkunde vorgesehen werden. Bedauerlich sei jedoch, dass Änderungen der Bestimmungen der Trusturkunde in schriftlicher Form zu erfolgen hätten; die Begründerin oder der Begründer sollte die Trusturkunde auch durch eine Verfügung von Todes wegen ändern können, da der Trust auch in dieser Form errichtet werden könne.
Gemäss einem Teilnehmenden290 müsse die Bestimmung klarstellen, ob bei fehlender entsprechender Regelung in der Trusturkunde Änderungen möglich seien. Ausserdem müsse auch geklärt werden, ob alle Begünstigten einstimmig die Trusturkunde ändern könnten, ohne ein Gericht einschalten zu müssen.
Eine Organisation291 findet, dass die Bestimmung im Hinblick auf mehrere Begründerinnen und Begründer präzisiert werden müsse.
4.3.21 Art. 529u
7 Teilnehmende292 lehnen die in diesem Artikel vorgesehene Maximaldauer ab. Der Schweizer Trust sei so weniger attraktiv als ausländische Trusts. Ausserdem solle mit dem Trust ein Vermögen über mehrere Generationen hinweg erhalten werden. Daher sollten nur die Trusturkunde, ein einstimmiger Beschluss der Begünstigten oder das Fehlen von Begünstigten den Trust beenden können. Gemäss einer dieser Organisationen293 sollte wenigstens eine Maximaldauer von 200 Jahren vorgesehen werden, wenn schon die ewige Dauer nicht möglich sei. Ein Teilnehmender294 schliesslich ist der Auffassung, dass mit der Maximaldauer von 100 Jahren das Verbot von Artikel 488 ZGB umgangen werden könne, wenn zwei aufeinanderfolgende Nacherben (Begünstigte) innerhalb von 100 Jahren Werte aus dem Trust erhalten. Eine Harmonisierung dieser Bestimmungen sei zwingend nötig.
287 UZH
288 SNV, VbN, Walder Wyss
289 UNIGE
290 Cone Marshall
291 UNIL
292 Burckhardt, Cone Marshall, SVUF, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP
293 Cone Marshall
294 UNIL