Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

2 Teilnehmende295 merken an, dass bei Auflösung des Trusts, wenn die Begründerin oder der Begründer die Verteilungsmodalitäten nicht in der Trusturkunde vorgesehen habe, gemäss dem erläuternden Bericht die oder der Trustee befugt sei, über die Verteilung des Trustvermögens zu entscheiden, wobei sie oder er die Interessen der Begünstigten zu wahren habe. Diese Teilnehmenden verlangen eine entsprechende Regelung im Gesetz.

Eine Organisation296 fordert, dass die Übertragung von Grundstücken bei der Auflösung eines Trusts der öffentlichen Beurkundung unterliegen müsse.

Ein Teilnehmender297 ist der Meinung, dass, selbst wenn sich die Begründerin oder der Begründer nicht ausdrücklich gegen die Auflösung des Trusts durch einstimmigen Beschluss der Begünstigten ausgesprochen habe, diese Befugnis den Begünstigten nur dann eingeräumt werden sollte, wenn deren Ausübung die von der Begründerin oder vom Begründer verfolgten Ziele nicht gefährde.

Eine Teilnehmende298 unterstreicht, dass die Trusturkunde die Verteilung des Liquidationsgewinnes an andere natürliche oder juristische Personen als an die Begünstigten und an die Begründerin oder den Begründer vorsehen könne. In Anwendung von Artikel 529u Absatz 3 VE-OR könne die Trusturkunde die Verteilung des verbleibenden Trustvermögens – nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten – an ein gemeinnütziges Werk vorsehen.

4.3.22 Art. 529v

Eine Organisation299 ist der Ansicht, dass Artikel 529v Absatz 2 VE-OR die Befugnis, eine Änderung der Trusturkunde zu verlangen, zu grosszügig einräume. Diese Befugnis müsse auf eine Gruppe von Begünstigten oder einen begünstigten Rentenempfänger bzw. eine begünstigte Rentenempfängerin beschränkt werden. Andernfalls werde die Trusteetätigkeit erschwert.

2 Teilnehmende300 betonen, dass die Einschaltung eines Gerichts subsidiär zu beispielsweise einem Beschluss der Protektorin bzw. der Protektor oder einer Mediatorin bzw. eines Mediators usw. erfolgen solle. Das Gerichtsverfahren solle der Klärung von Rechtsfragen und nicht Managementzwecken dienen (bspw. Investitionsentscheide usw.).

4 Organisationen301 zufolge kann der Trust Ehegatten, Erbinnen bzw. Erben und Gläubigerinnen bzw. Gläubiger schädigen. Ausserdem könnten die Grundbuchführerin bzw. der Grundbuchführer oder die Notarin bzw. der Notar Schwierigkeiten haben, die Verfügungsbefugnisse der Beteiligten festzustellen. Folglich solle auch Ehegatten, Erbinnen bzw. Erben und Gläubigerinnen bzw. Gläubigern die Befugnis eingeräumt werden, gemäss Artikel 529v Absatz 1 VE-OR das Gericht um die Beurteilung der Übereinstimmung einer vorgesehenen Handlung mit der Trusturkunde und dem Gesetz zu ersuchen.

295 SNV, VbN

296 KSG

297 STEP-Ls

298 UNIGE

299 SVUF

300 Lanter, Walder Wyss

301 SNV, UNIL, VbN, ZNK