Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
4.3.23 Art. 529w
Ein Kanton302 begrüsst die Möglichkeit, dass die Trusturkunde die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorsehen könne. Ein Teilnehmender303 heisst die Möglichkeit gut, eine Streitigkeit durch einen einseitigen Rechtsakt der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Ein anderer Teilnehmender304 findet, es sei jedoch angebracht zu verlangen, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liege, um eine Kontrolle durch das Bundesgericht sicherzustellen und zu verhindern, dass ein ausländisches Gericht Schweizer Trustrecht unter Beachtung von Grundsätzen für ausländische Trusts und Nichtberücksichtigung der Besonderheiten des Schweizer Trusts anwende. Darüber hinaus unterstreichen 5 Teilnehmende305, dass die Schiedsklausel auch gegenüber ungeborenen Kindern wirksam sein müsse, um die Ausschliesslichkeit des Schiedsverfahrens zu gewährleisten.
2 Teilnehmende306 sind der Auffassung, dass bei einer nichtstreitigen Angelegenheit einzig einen Anspruch gegen die Gerichtsbehörde entstehen lasse und deshalb deren Schiedsfähigkeit nicht auf einem privaten Rechtsakt beruhen könne. Es sei deshalb nicht angemessen, die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens, so wie es in Artikel 529w Absatz 2 VE-OR vorgesehen sei, einzuführen, wenn ein solches gemäss IPRG verboten sei. Und schliesslich könnten zur Klage legitimierte Dritte, die weder Trustees, Begünstigte noch Protektorinnen bzw. Protektoren seien, nicht durch eine einseitige Schiedsklausel wie beispielsweise nach Artikel 529b Absatz 2 VE-OR gebunden werden.
5 Bemerkungen zu Änderungen anderer Erlasse
5.1 Zivilgesetzbuch (ZGB)
5.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Eine Organisation307 ist allgemein der Ansicht, dass die erbrechtlichen Bestimmungen und der Vorentwurf nicht genügend abgestimmt seien. Hingen begrüssen ein Kanton308 und zwei Organisationen309, dass der Vorentwurf den Schutz der Erbinnen und Erben regelt. Im Rahmen der erbrechtlichen Beziehungen seien die Auswirkungen von Trust-Ausschüttungen an Begünstigte, die Erbinnen und Erben sind, klarzustellen. So äussere sich der Gesetzgeber zum Beispiel nicht zur Reihenfolge der Herabsetzung, was Fragen aufwerfe, vor allem, wenn der Trustee einerseits noch herabsetzbares Vermögen besitzt und andererseits einige Begünstigte bereits Ausschüttungen aus dem Trust erhalten haben. Es sei festzulegen, ob schon geleistete Ausschüttungen vor dem Trustvermögen herabsetzbar sind, da sie strenggenommen jüngeren Datums sind (Art. 532 ZGB). Dies wäre bei Fixed Interest Trusts unbefriedigend, denn bei diesen hätten die Begünstigten grundsätzlich dieselben Ansprüche. Die Ausschüttungen erfolgten aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Einer Organisation310 zufolge sieht Artikel 529b Absatz 6 VE-OR zwar einen Verweis auf Schutzbestimmungen für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Erbinnen und Erben vor. Es
302 ZG
303 Bär & Karrer
304 SAV
305 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss
306 UNIL, STEP-Ls
307 KSG
308 ZG
309 UZH, Walder Wyss
310 UZH