Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

5.2 Zivilprozessordnung (ZPO)

5 Organisationen319 begrüssen, dass Artikel 39a VE-ZPO dazu anhält, in der Trusturkunde eine Bestimmung zum einzig zuständigen Gerichtsstand vorzusehen.

Eine Organisation320 ruft in Erinnerung, dass ein Trust kein Vertrag sei. Der deutsche Text von Artikel 250 Buchstabe b ZPO betreffe jedoch die Vertragsverhältnisse. Zudem sei das Summarverfahren nicht geeignet für die Abberufung des Trustees oder Protektors infolge einer Verletzung von Pflichten, die in der Trusturkunde vorgesehen seien, bei der Anordnung der Rechenschaftslegung, bei der Anordnung der Information der Begünstigten, bei einer Anpassung der Trusturkunde und der Auflösung des Trusts: Diese Entscheidungen seien bindend und mit komplexen Rechtsfragen verbunden. Je nach Streitwert sei entweder das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren anzuwenden.

5.3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Einem Kanton321 zufolge müssen die Bestimmungen zu den Informations- und Rückgabepflichten so angepasst werden, dass sich die Pflichten auf eine bestimmte Person beziehen. Das Konkursamt könne somit von der betreffenden Person verlangen, dass diese ihre Pflichten erfüllt. Unter Berücksichtigung von Artikel 529n VE-OR sei es wichtig, dass das Konkursamt verlangen könne, dass ihm die Trusturkunde erneut vorgelegt wird, um die «ordnungsgemässe Ausübung der durch die Trusturkunde zugewiesenen Funktionen» festzustellen.

Derselbe Kanton ist zudem der Meinung, dass Artikel 39 SchKG auch Trusts umfassen sollte. Zudem müsse in Artikel 284a Absatz 1 VE-SchKG die Formulierung zur Bezeichnung des Trustee nach dem geltenden Artikel 284a Absatz 1 SchKG beibehalten werden: Mit der Formulierung «Trustee als Vertreter des Trusts» lasse sich jegliche Rechtsunsicherheit vermeiden.

Ein Kanton322 ist der Ansicht, dass parallele Zuständigkeiten zu vermeiden seien. Der Ort der Betreibung solle nur dann mit dem Ort der Verwaltung des Trusts zusammenfallen, wenn der Trustee nicht in der Schweiz wohnhaft sei oder seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz habe. Andernfalls könne es zu parallel laufenden Verfahren kommen, was zu Rechtsunsicherheit führen würde (Betreibungsregister, Gläubigergruppen nach Art. 110 ff. SchKG usw.). Zudem führe die Vermischung von Trustvermögen und persönlichem Vermögen des Trustee zu komplexen Abgrenzungsfragen. Das Widerspruchsverfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG sei daher zu präzisieren. Schliesslich begrüsst der erwähnte Kanton, dass keine Meldepflicht des Betreibungsamts bestehe, wenn die Funktion des Trustees oder Protektors endet, nachdem ein Verlustschein auf ihn ausgestellt worden ist.

5.4 Strafgesetzbuch (StGB)

Eine Organisation323 vertritt die Auffassung, dass Artikel 327a Buchstabe e VE-StGB nur für nicht gewerbsmässige Trustees gelten soll. Da der Trustee eine Gesellschaft sei, unterliege er in Bezug auf die Kenntnis der qualifizierten Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer wirtschaftlich Berechtigten bereits dieser Strafbestimmung. Zudem könnte Artikel 327a Buchsta-

319 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss

320 Niederer Kraft Frey

321 ZG

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